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1. die Einführung der organisierten Rettungsflüge in definitiver Form, auch als Tagesrandflüge in der Provinz Bozen zu bestätigen. Die Dienstzeiten des Flugrettungsdienstes, mit mindestens einem Hubschrauber, müssen von vor Sonnenaufgang bis nach Sonnenuntergang gewährleistet sein und auf jeden Fall innerhalb der Luftfahrt-Ephemeriden des dem Stützpunkt am nächsten gelegenen Flughafens.
2. die Änderung des Artikels 4 Absatz 1, des Artikels 5 Absätze 3 und 4 sowie die Einfügung des Absatzes 5/bis in Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, welche unter Anhang A als integrierender Bestandteil angeführt sind, zu genehmigen.
3. den Landeshauptmann zum Erlass des bezüglichen Dekrets zu ermächtigen.
4. In Erwartung des Abschlusses des verwaltungstechnischen Wegs für die Änderung der Verordnung zur Organisation der Landesflugrettungsdienstes werden die Tagesrandflüge im Monat Juni 2020, von 06.00-23.00 Uhr ermächtigt.
5. Im Rahmen des Beschlusses der LR. Nr. 1401/2017 erfolgt die Verrechnung von Rettungseinsätzen, bei denen mehrere Patienten transportiert werden, auf folgende Weise:
a) Transporte mittels Krankenwagen (Anlage 1, Buchstabe A des Beschlusses der L.R. 1401/2017): die Kosten der Rettungseinsätze gemäß Buchstaben b), c) werden unter den transportierten Patienten aufgeteilt. Der verrechnete Betrag gemäß Buchstabe d) wird ebenfalls unter den transportierten Patienten aufgeilt;
b) Transporte mittels Hubschrauber (Anlage 1, Buchstabe B des Beschlusses der L.R. 1401/2017): die Gesamtkosten des Einsatzes werden unter den transportierten Patienten aufgeteilt.
6. In derselben Anlage 1 bei Transporten mittels Krankenwagen (Punkt A) bzw. Hubschrauber (Punkt B) wird jeweils der erste Punkt im Absatz „Allgemeine Tarifregeln" «Die Tarife in (…) gelten pro einzelnem transportierten Patienten» gestrichen.
7. In Punkt 3 des Absatzes "Allgemeine Tarifregeln" wird jeweils für den Transport mit Krankenwagen (Punkt A) bzw. Hubschrauber (Punkt B) nach den Worten «(...) die Tarife für jedes verwendete Einsatzfahrzeug berechnet» der zusätzliche Abschnitt eingefügt: «,welches den/die Patienten tatsächlich transportiert hat. Falls der Einsatz vor Ort abgeschlossen wird, gilt die Verrechnung ausschließlich für das Rettungsfahrzeug, das den Abschluss des Einsatzes bescheinigt.».
8. Die in Beschluss der L.R. Nr. 1401/2017 genannte Verrechnung der Tarife erfolgt nicht für die Begleitperson, wofür der Sanitätsbetrieb eine eigene interne Regelung beschließen muss.
9. Dieser Beschluss wird auszugsweise (bezogen auf die Punkte 5 bis 10 des beschließenden Teils) gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.
10. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch gesendet, damit diese für seine Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Interessenten sorgt.