(1) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„1. Anrecht auf die Finanzierung laut Artikel 2 des Gesetzes haben Medizinstudentinnen und Medizinstudenten, die bei Vorlage des Aufnahmeantrags für die ärztliche Grundausbildung an der jeweiligen Universität im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, Mindestniveau „B2“, sind, ausgestellt gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“
(2) Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr.11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Begünstigte, die ihre Dienstverpflichtung laut Absatz 2 nicht erfüllen, müssen:
- bei gänzlicher Nichterfüllung 70 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung,
- bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 17,5 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammen-gezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt, so dass der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zu den Monaten und Tagen nicht geleisteten Dienstes anteilsmäßig reduziert wird.
7. Begünstigte, die ihre Ausbildung vor Ausbildungsabschluss abbrechen oder diese nicht abschließen, weil sie die Prüfungen nicht bestehen, müssen 50 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung.“
(3) Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„1. Studierende, die für die Ausbildung in einem anderen Gesundheitsberuf eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss dieser Ausbildung drei Jahre lang im öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitsdienst oder in Seniorenwohnheimen der Provinz Bozen Vollzeitdienst leisten. Bei Teilzeitdienst verlängert sich der zu leistende Dienst im entsprechenden Verhältnis.“