(1) Im Artikel 11 Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals werden die Worte „oder im Besitze der Eignung und mit einem Dienstalter von wenigstens 3 Jahren zum Einreichtermin der Gesuche“ gestrichen.
(2) Artikel 11 Absatz 2 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals erhält folgende Fassung:
„2. Die Teilzeitstellen, welche für den verlängerten Stundenplan vorgesehen sind, die Teilzeitstellen für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und die Teilzeitstellen für das Zweitsprachenprojekt L2 zählen nicht für das laut Absatz 1 festgelegte Teilzeitkontingent.“
(3) Artikel 11 Absatz 5 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals erhält folgende Fassung:
„5. Das Personal mit einem befristeten Arbeitsverhältnis kann nicht die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis beantragen. Dieses Personal kann aber im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal eine Teilzeitstelle wählen, sofern eine solche verfügbar ist und unter Berücksichtigung der im Stellenverzeichnis vorgegebenen Form. Unbeschadet davon, gelten die Bestimmungen laut Absatz 4 auch für das befristete Personal mit Eignung.“
(4) Im Artikel 13 Absatz 3 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals werden die Worte „innerhalb 31. März“ durch die Worte „innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist“ ersetzt.
(5) Artikel 14 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals erhält folgende Fassung:
„Art. 14 (Dauer des Teilzeitsarbeitsverhältnisses)
1. Das Teilzeitarbeitsverhältnis erneuert sich stillschweigend von Kindergartenjahr zu Kindergartenjahr falls innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist keine Kündigung von Seiten des Personals oder der Verwaltung erfolgt, soweit Teilzeitstellen verfügbar sind, wobei gegebenenfalls im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 die erstellte Rangordnung zu beachten ist.
2. Um die größtmögliche Stabilisierung des Kindergartenpersonals umsetzen zu können, besteht für das Personal in Teilzeit, welches im selben Kindergarten ursprünglich eine Vollzeitstelle innehatte, kein Recht direkt auf diese Stelle in Vollzeit zurückzukehren. Im Falle der Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses von Seiten des Personals oder der Verwaltung wählt das Personal im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal je nach Verfügbarkeit eine Teil- oder Vollzeitstelle mit Beginn ab dem darauffolgenden Kindergartenjahr.“
(6) Nach Artikel 14 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009 zur Arbeitszeit des Landespersonals wird folgender Artikel 14/bis eingefügt:
„Art. 14/bis (Übergangsbestimmung für das Kindergartenpersonal in Teilzeit)
1. In Abweichung zu Artikel 14 und ausschließlich im Rahmen der Stellenzuweisung für das Kindergartenjahr 2020/2021 kann folgendes unbefristete Personal bei Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses die direkte Rückkehr auf die ursprüngliche Stelle in Vollzeit, sofern verfügbar, beantragen:
- das Personal, welches ursprünglich eine Vollzeitstelle im selben Kindergarten innehatte, in dem es im Kindergartenjahr 2019/2020 eine Teilzeitstelle innehatte,
- das Personal laut Artikel 12.
2. Im Zweifelsfall erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Stellen aufgrund einer eigenen internen Rangordnung, die gemäß den für die Versetzungen vorgesehenen Kriterien erstellt wird.
3. Wenn das Personal von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, wird der Dienstsitz von Amts wegen auf der besetzten oder gewählten Teilzeitstelle zugewiesen.“