1) Für die korrekte Anwendung dieser Hin-weise wird auf die folgenden Definitionen verwiesen:
a. „Betrieb“: Jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens, ebenso Zweigniederlassungen und Betriebseinheiten, in welchen eine mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb von Lebensmitteln verbundene Tätigkeit durchgeführt wird;
b. „Lebensmittelunternehmen“: Jedes Unternehmen, gleichgültig, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht und ob es öffentlich oder privat ist, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt;
c. „Lebensmittelunternehmer (OSA)“: Die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
d. „Primärerzeugnis“: Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen. Die Lebensmittel, die nach dem Ernten, dem Melken oder der Schlachtung irgendeiner Verarbeitung unterzogen werden, sind keine Primärerzeugnisse;
e. „Primärproduktion“: Die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wildwachsender Erzeugnisse;
f. „Endverbraucher“: Der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet;
g. “Registrierung des OSA”: Das Verfahren, mit welchem gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die zuständigen Dienste des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes den Unternehmer in das Verzeichnis der OSA eintragen; außer der Eröffnung hat der OSA jede folgende Änderung (Eintritt, Änderung der Tätigkeit, Schließung oder Aussetzung der Tätigkeit usw.) zu melden;
h. „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP)“: Laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. September 2010, Nr. 160 die einheitliche öffentliche Anlaufstelle auf lokaler Ebene für alle Verwaltungsangelegenheiten, welche gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen betreffen;
i. „zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (SCIA)“: Die Verwaltungsregelung, mit der ein Unternehmer eine Tätigkeit einleiten, ändern, schließen, aussetzen bzw. in dieselbe eintreten kann, indem er der zuständigen Verwaltung den Besitz der Anforderungen und das Vorhandensein der vorgesehenen Voraussetzungen erklärt; zwecks Registrierung (bzw. Aktualisierung derselben) erfolgt die „sanitäre“ Meldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als SCIA; Je nach Tatbestand könnte der Unternehmer verpflichtet sein, im selben Zusammenhang zusätzlich zur „sanitären“ SCIA auch mehrere SCIA für verschiedene Verwaltungen zu erstellen.