(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird das Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Landesgesetz“ bezeichnet und das Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, als „Dekret“.
(1) Die Bezeichnung der Abteilung laut Ziffer 34 der Anlage A zum Landesgesetz und laut Ziffer 34 der Anlage 1 zum Dekret („Innovation, Forschung und Universität“) erhält folgende Fassung: „Innovation, Forschung, Universität und Museen“.
(2) Die Organisationseinheit Abteilung Museen laut Ziffer 42 der Anlage 1 zum Dekret wird in ein Amt umgewandelt, mit folgender Bezeichnung „Amt für Museen und museale Forschung“. Das Amt wird der Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen zugewiesen. Unter Ziffer 34 der Anlage 1 zum Dekret wird daher nach dem Amt für Wissenschaft und Forschung das Amt für Museen und museale Forschung hinzugefügt, mit folgenden Aufgaben:
(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die darin enthaltenen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2020 angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.