(1) Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge Sanitätsbetrieb genannt, wird das unabhängige Bewertungsorgan errichtet, in der Folge UBO genannt.
(2) Das UBO arbeitet unabhängig von den anderen Organen des Sanitätsbetriebs und setzt sich aus drei betriebsexternen Fachpersonen zusammen. 2)
(3) Die Landesregierung legt die Vergütung der Mitglieder im Rahmen der von den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen fest.
(4) Die Mitglieder des UBO werden im Rahmen eines öffentlichen Auswahlverfahrens zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausgewählt. Über eine öffentliche Kundmachung auf der Homepage der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung und im Amtsblatt der Region (B.U.R.) gibt der Direktor/die Direktorin der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung die Zugangsvoraussetzungen und die erforderlichen Kompetenzen bekannt. In der Kundmachung wird auch die maximale Vergütung der Mitglieder angegeben.
(5) Der Direktor/Die Direktorin der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung ernennt eine Kommission, die überprüft, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen für den Eintrag im entsprechenden Landesverzeichnis erfüllen. Im Anschluss an die Überprüfung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erfahrungen und Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten im Hinblick auf die im Rahmen des Auswahlverfahrens gestellten Anforderungen.
(6) Wer bereits im entsprechenden staatlichen Verzeichnis eingetragen ist, kann auf Antrag in das Landesverzeichnis eingetragen werden, sofern dafür die Voraussetzungen laut Autonomiestatut und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen bestehen.
(7) Die Mitglieder werden alle drei Jahre von der Landesregierung ernannt; der Auftrag kann erneuert werden. Die Ernennung erfolgt durch Auswahl der Geeigneten, die im Verzeichnis laut Absatz 5 eingetragen sind. Das Verzeichnis hat eine Gültigkeit von 4 Jahren und wird alle zwei Jahre aktualisiert. 3)
(8) Die Mitglieder dürfen keine Angestellten der Verwaltung des Sanitätsbetriebs sein; sie dürfen auch keinen öffentlichen Wahlauftrag innehaben oder einen Auftrag in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation oder einen Auftrag, der mit einer dauerhaften Mitarbeit oder Beratungstätigkeit in solchen Organisationen verbunden ist; ebenso wenig dürfen sie in den drei Jahren vor dem Ernennungsdatum in derartigen Verhältnissen tätig gewesen sein. In Fällen der Unvereinbarkeit laut den einschlägigen Bestimmungen oder bei Interessenskonflikten dürfen sie nicht ernannt werden. 4)
(9) Die im Bereich Gesundheit zuständige Landesabteilung veröffentlicht auf ihrer Homepage im Abschnitt „transparente Verwaltung“ die Namen und Lebensläufe der Mitglieder des UBO.