1. Die Ranglisten der Antragstellerinnen und Antragsteller der Grundschule werden unter Berücksichtigung der wie folgt gereihten Kriterien erstellt:
a) Besuch von folgenden Studiengängen:
- Masterstudiengang Bildungswissenschaften für den Primarbereich,
- Bakkalaureat in Religionspädagogik (von 5-jähriger Dauer),
- Studiengänge zur Ausbildung für den Englischunterricht an der Grundschule,
- Studiengänge zum Erwerb der Befähigung für den Integrationsunterricht in der Grundschule,
- Studiengänge zum Erwerb der Spezialisierung für Deutsch bzw. Italienisch als Fremd- und Zweitsprache für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund (Wettbewerbsklassen 23/bis und 23/ter).
b) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines nicht unter a) genannten akademischen Grades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS im pädagogischen Bereich;
c) Besuch von
- Studiengängen zum Erwerb von postuniversitären Studientiteln,
- von der Schulverwaltung anerkannten Lehrgängen für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik oder für den Unterricht im Krankenhaus („Heilstättenpädagagik“).
d) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines akademischen Grades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, welcher nicht unter die Buchstaben a) und b) fällt.
e) Praktikum, das Lehrpersonen im Rahmen des Wettbewerbs für die Ausbildung und Aufnahme von Schulführungskräften ableisten müssen.
2. Die Ranglisten der Antragstellerinnen und Antragsteller der Mittel- und Oberschulen werden unter Berücksichtigung der wie folgt gereihten Kriterien erstellt:
a) Besuch von folgenden Studiengängen:
- Universitärer Berufsbildungskurs (UBK) oder Studiengänge zum Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterricht in der Sekundarschule/Sekundarstufe,
- Studiengänge zum Erwerb der Befähigung für den Integrationsunterricht in der Sekundarschule ersten und zweiten Grades.
b) Besuch von Studiengängen zum Erwerb
- des Laureats (L) oder des akademischen Diploms der ersten Ebene an Hochschulen sowie des Masterdiploms (LM) oder des akademischen Diploms der zweiten Ebene an Hochschulen laut M.D. Nr. 249/2010,
- des Bakkalaureats in Religionspädagogik (von 5-jähriger Dauer),
- des Abschlusses eines Lehramtsstudiums,
- der Spezialisierung für Deutsch bzw. Italienisch als Fremd- und Zweitsprache für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund (Wettbewerbsklassen 23/bis und 23/ter) und von Titeln für den Unterricht von Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (DAF/DAZ) und Italienisch als Zweitsprache/Fremdsprache.
c) Besuch von
- universitären Studiengängen für den Sachfachunterricht in der Zweitsprache oder in der Fremdsprache (CLIL),
- von der Schulverwaltung anerkannten Lehrgängen für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik oder für den Unterricht im Krankenhaus („Heilstättenpädagagik“).
d) Erwerb einer zweiten Lehrbefähigung,
e) Besuch von Studiengängen zum Erwerb von
- post-universitären Studientiteln,
- Titeln, welche für den eigenen Unterricht erforderlich sind,
- 24 Kreditpunkten im Bereich Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik (max. 40 Stunden an Bildungsurlaub).
f) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines Masterdiploms (laurea magistrale), welches nicht unter die Buchstaben b) bis e) fällt.
g) Praktikum, das Lehrpersonen im Rahmen des Wettbewerbs für die Ausbildung und Aufnahme von Schulführungskräften ableisten müssen.
3. Die innerhalb derselben Buchstaben der Absätze 1 und 2 angeführten Studiengänge haben dieselbe Wertigkeit.
4. Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag oder Lehrpersonen mit reduziertem Unterrichtsstundenplan haben Anrecht auf Bildungsurlaub, wenn das entsprechende Kontingent durch Vollzeitbedienstete nicht ausgeschöpft ist.
5. Bei gleicher Reihung innerhalb desselben Buchstabens gemäß Absatz 1 und 2 bedingt das höhere Dienstalter den Vorzug. Bei gleicher Reihung und gleichem Dienstalter bedingt das höhere Lebensalter den Vorzug. Innerhalb des Lehrpersonals mit Teilzeitarbeitsvertrag oder reduziertem Stundenplan bedingt die höhere Stundenanzahl den Vorzug.
6. Die Gesuche für die jährliche Erneuerung des bezahlten Bildungsurlaubs zwecks Fortführung von genehmigten Studien- bzw. Lehrgängen werden den Anträgen neuer Antragsteller vorgezogen.
7. Die innerhalb einer Schulstufe nicht erschöpften Bildungsurlaube werden bei Bedarf den anderen Schulstufen zugeteilt.
8. Unter Einhaltung des Gesamtkontingentes gemäß Art. 2 kann ein Schulamt bzw. eine Landesdirektion im Bedarfsfalle eigene Stunden einem anderen Schulamt bzw. einer anderen Landesdirektion zur Verfügung stellen.
9. Die Ranglisten werden innerhalb des vom zuständigen Schulamtsleiter bzw. Landesschuldirektorin festgelegten Termins veröffentlicht.