(1) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.
(2) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.
(3) In Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „eine der für die Bereiche Forschung und Innovation zuständigen Abteilungen“ durch die Wörter „die für die Bereiche Forschung und Innovation zuständige Abteilung“ ersetzt.
(4) In der Überschrift von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der mehrjährige Landesplan für“ durch die Wörter „Instrumente für die strategische Planung von“ ersetzt.
(5) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung beschließt die mehrjährigen Planungsdokumente, die den strategischen Rahmen für eine effektive Forschungs- und Innovationspolitik abstecken, die Leitlinien und Schwerpunkte der Förderungen enthalten und die Grundlage für die Fördermaßnahmen bilden.“
(6) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Mehrjahresplanes für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.
(7) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „dem mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „den in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumenten für Forschung und Innovation“ ersetzt.
(8) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Zuweisungen und andere wirtschaftliche Begünstigungen, auch mehrjährige, um die Kontinuität der Planung und die ordentliche Tätigkeit von Universitäten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, mit Rechtspersönlichkeit, von Hilfskörperschaften des Landes und von vom Land abhängigen Körperschaften sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind, zu gewährleisten und zu unterstützen,“.
(9) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung.“.
(10) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/bis (Formen der Förderung im Bereich Wissenschaft und Forschung)
1. Das Land setzt die in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen mit folgenden Mitteln oder Kombinationen dieser Mittel um:
- Beiträge,
- Zuweisungen,
- Preise und Stipendien,
- Beteiligungsanteile.
2. Zudem kann das Land für die Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung direkt Ausgaben vornehmen und entsprechende Aufträge erteilen.“
(11) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Ausbildung und Beratung“ durch die Wörter „sowie Innovationsberatung auch“ ersetzt.
(12) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Unterstützung von Forschung und Entwicklung der Unternehmen durch Finanzierung der Einstellung von hochqualifiziertem Personal oder der vorübergehenden Abordnung von hochqualifiziertem Personal seitens der Universitäten, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Unternehmen sowie Zuweisung von Prämien an Unternehmen für die Aufnahme von hochqualifiziertem Personal,“.
(13) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Forschungseinrichtungen“ durch die Wörter „öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.
(14) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Verwirklichung von Patenten“ durch die Wörter „den Erhalt von gewerblichen Schutzrechten“ ersetzt.
(15) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Förderung der“ gestrichen.
(16) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„j) Beteiligung an Risikokapital oder Bürgschaftsfonds für Unternehmen sowie Kapitalisierung neuer oder zu gründender innovativer Unternehmen,“
(17) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „den Verwaltungskosten für“ durch die Wörter „Finanzierung der Verwaltungskosten von“ und wird das Wort „Kompetenzzentren“ durch das Wort „Innovationscluster“ ersetzt.
(18) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Beihilfen für Unternehmen“ ersetzt.
(19) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„o) Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, Veranstaltungen und anderen Initiativen zum Thema Innovation, Forschung und Entwicklung. Hierzu kann das Land auch direkte Ausgaben tätigen und entsprechende Aufträge erteilen.“.
(20) Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Das Land kann die wirtschaftlichen Begünstigungen laut Absatz 1 unmittelbar oder über vom Land abhängige Gesellschaften oder Körperschaften oder In-House-Gesellschaften, Sonderbetriebe oder Hilfskörperschaften des Landes gewähren. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweise für die Gewährung dieser Förderungen fest.“
(21) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, die Hilfskörperschaften des Landes oder die vom Land abhängigen Körperschaften sowie weitere öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind,“.
(22) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder die wissenschaftliche Forschung betreiben,“ hinzugefügt.
(23) In Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Innovation“ die Wörter „und der wissenschaftlichen Forschung,“ und nach den Wörtern „Einrichtungen des Landes“ die Wörter „oder auch verwaltungsexterner öffentlicher und privater Experten“ angefügt.
(24) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „Der mehrjährige Landesplan“ durch die Wörter „Die mehrjährigen Planungsdokumente“ ersetzt.
(25) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 217.500,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 332.500,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 332.500,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.