1. Die Abrechnung des Vorhabens muss bis zum Ende des Jahres erfolgen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.
2. Ist die Frist laut Absatz 1 abgelaufen, ohne dass der Begünstigte, aus eigenem Verschulden, die Abrechnung vorgelegt hat, widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Begünstigte vor Ablauf der oben genannten Frist eine Verlängerung von maximal einem weiteren Jahr beantragen; läuft auch diese Frist erfolglos ab, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
3. Dem Auszahlungsantrag, der auf einem eigens dafür vorgesehenen Vordruck abzufassen ist, sind folgende Unterlagen im PDF-Format beizulegen:
a) Ausgabenbelege bezogen auf die genehmigten Vorhaben samt Zahlungsbestätigungen; die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen,
b) für die Personalkosten muss eine Aufstellung der Bruttogehälter, gegliedert nach Personen und Funktionsebenen sowie eine Kopie der Lohnstreifen vorgelegt werden, samt einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die oben genannten Kosten bestritten wurden,
c) Endbericht des Vorhabens mit Angabe der Ziele, der erlangten Auswirkungen und Folgen für die jeweiligen Wirtschaftssektoren.
4. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält. Falls die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, muss der gewährte Beitrag widerrufen werden.
4/bis. Die quittierten Rechnungen in Bezug auf die Betriebskosten sind dem Antrag auf Auszahlung beizulegen.
5. Der Beitrag wird auf der Grundlage der abgerechneten und zugelassenen Ausgabe ausgezahlt.
6. Die zugelassene Gesamtausgabe wird für die Auszahlung auf volle 100,00 Euro abgerundet.
7. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt die Auszahlung des Beitrages.