(1) Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„6. Die Nichterfüllung der Dienstverpflichtung gemäß Absatz 2 bedingt die Rückzahlung der von der jeweiligen Universität festgesetzten Studiengebühren, und zwar wie folgt:
7. Die Begünstigten, die ihre Ausbildung vorzeitig abbrechen oder sie wegen Nichtbestehens der Prüfungen nicht abschließen, müssen 50 Prozent der von der jeweiligen Universität für den besuchten Ausbildungszeitraum festgesetzten und vom Land finanzierten Studiengebühren zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung.“
(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, wird folgender Artikel 3/bis eingefügt:
„Art. 3/bis (Übergangsbestimmung)
1. Die Begünstigten, welche ein Medizinstudium im akademischen Jahr 2020/2021 beginnen und über ein Sprachzertifikat in der deutschen oder italienischen Sprache auf mindestens Niveau „B2“ verfügen, müssen die einsprachige Prüfung in der jeweils anderen Sprache innerhalb Juni 2021 ablegen und dem zuständigen Amt der Abteilung Gesundheit die Erlangung des gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten entsprechenden Nachweises über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache oder eines gleichgestellten Nachweises, bezogen mindestens auf das Niveau „B2“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, mitteilen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.