(1) Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„1. Der Dienst wird mit Hubschraubern durchgeführt, die ihren Standort am landeseigenen HEMS-Stützpunkt beim Zentralkrankenhaus Bozen oder beim Krankenhaus Brixen oder an einem vom Land oder vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellten HEMS-Stützpunkt haben.“
(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„3. Es gilt die unentgeltliche einheitliche europäische Notrufnummer 112.“
(2) Artikel 5 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„4. Der Flugrettungsdienst wird mit mindestens einem Hubschrauber in der Zeitspanne von vor Sonnenaufgang bis nach Sonnenuntergang geleistet, unter Einhaltung der Luftfahrt-Ephemeriden des dem Stützpunkt nächstgelegenen Flughafens. Zur Einhaltung dieser Vorgaben können die Dienstzeiten der Hubschrauber zeitlich gestaffelt werden.“
(3) Nach Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:
“5/bis Die Uhrzeiten, innerhalb derer es möglich ist, Tagesrandflüge (mit Bezug auf die zivile Morgen- und Abenddämmerung) im Jahresverlauf durchzuführen, werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheit festgesetzt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.