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Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 139
Richtlinien für die Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Investitionsbeiträgen an Gemeinden

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für Investitionen gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, „Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften“, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet.

Artikel 2
Ziel

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, die notwendigen und dringenden Bauvorhaben zu finanzieren, die sonst aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde nicht realisiert werden könnten; außerdem können Ausgleichsmaßnahmen für jene Gemeinden verfügt werden, für welche die Finanzierungen laut Aufteilungsschlüssel im Rahmen der Lokalfinanz dem tatsächlichen Bedarf nicht angemessen sind.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderung haben die Gemeinden der Provinz Bozen für die Verwirklichung von Bauvorhaben in ihrem Einzugsgebiet.

Artikel 4
Mehrfachförderung

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen sind mit anderen Förderungen bis zum Höchstausmaß der Gesamtausgaben für das Bauwerk kumulierbar.

Artikel 5
Förderfähige Vorhaben

1. Die bereitgestellten Mittel dienen der Finanzierung von Bauvorhaben im Interesse der Gemeinden, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen laut Artikel 2.

2. Finanziert werden Infrastrukturen, die im Sinne von Punkt 203 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (2016/C262/01) nicht kommerziell genutzt werden sollen. Im Fall einer gemischten Nutzung, das heißt wenn eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, müssen die Voraussetzungen laut Punkt 207 der Bekanntmachung gegeben sein.

3. Die Arbeiten werden als notwendig und dringend betrachtet, wenn sie die Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen erfüllen, der potenziellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder dem Verfall vorbeugen und nicht weiter aufgeschoben werden können. Insbesondere werden folgende Kategorien von Bauvorhaben als notwendig und dringend betrachtet:

a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, sowie Gehsteige, Plätze und Parkplätze, die durch Vermeidung von Staus den Verkehrsfluss der Kraftfahrzeuge verbessern, einschließlich vorbeugender Maßnahmen zur Verringerung von Verkehrsunfällen und zur Steigerung der Sicherheit,

b) Arbeiten, die den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Grünflächen betreffen oder deren Verfall vorbeugen,

c) außerordentliche Arbeiten, die auf den Schutz der strukturellen und nicht strukturellen Stabilität der Gebäude ausgerichtet sind, sowie Eingriffe bei Anlagen, einschließlich jene betreffend die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen oder zur Beseitigung architektonischer Hindernisse, in folgenden Bauten:

1) Schulbauten,

2) Kultgebäuden,

3) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,

4) Bauten und Anlagen, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,

5) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,

6) Bauten, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,

d) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und Schlachthäuser, für deren Anpassung an die Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,

e) Erweiterung von Friedhöfen, um Platz für neue Grabstätten zu schaffen,

f) Vorbeugungs- und Wiederinstand-setzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen.

4. Zusätzlich können für die Arbeiten laut Absatz 1 zu den eventuell bereits gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes gewährten Beiträgen auch außerordentliche Beiträge zugewiesen werden; dies gilt, wenn bei bestimmten Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil die Mittel aus dem Aufteilungsschlüssel zur Finanzierung von Bauvorhaben zusammen mit jenen, die aufgrund von eventuellen Sonderprogrammen gewährt worden sind, nicht einen Landesbeitrag gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf angemessen ist.

5. Für den Fall laut Absatz 4 wird zusätzlich zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage laut Artikel 6 auch die Verwaltung der Quoten bewertet, die der Gemeinde laut Abkommen zur Gemeindenfinanzierung 2016 vom 30.12.2015, in geltender Fassung, zustehen; dabei wird von der Bewertung der Dringlichkeit laut Absatz 1 abgesehen. Vorrang bei der Zulassung zur Finanzierung haben Vorhaben zur Erfüllung institutioneller Aufgaben und gemeindeübergreifende Vorhaben.

6. Gefördert werden können auch die Ausgaben für die Planung von Bauten und Anlagen, der Ankauf von Liegenschaften für die im Absatz 1 bestimmten Zwecke, der Ankauf der Grundstücke zur Errichtung oder zur Erweiterung dieser Bauten und Anlagen sowie die Einrichtung derselben.

7. Die Gemeinde muss über ein Ausführungsprojekt oder ein endgültiges Projekt für das zu realisierende Bauvorhaben verfügen, oder, im Falle von Bauvorhaben geringeren Ausmaßes, über sonstige geeignete technisch-buchhalterische Unterlagen oder, im Falle des Ankaufs von beweglichen Gütern, über einen Kostenvoranschlag im Sinne der geltenden Bestimmungen, oder, im Falle des Ankaufs von unbeweglichen Gütern, über eine Schätzung eines/einer Sachverständigen.

8. Vorausgesetzt, dass es sich um institutionelle Aufgaben oder Dienste der Gemeinde handelt, dass das Interesse der Allgemeinheit gewahrt ist und dass eine geeignete vermögensrechtliche Absicherung, auch in Form von Realrechten, vorliegt, dürfen die Gemeinden die Beiträge gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes an Dritte weitergeben. Außerdem können die Gemeinde die Beiträge gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, an Private durch Abschluss einer Vereinbarung übertragen. Das zuständige Gemeindeorgan muss auch in diesem Fall das Ausführungsprojekt oder das endgültige Projekt für das zu realisierende Bauvorhaben genehmigen.

9. Sind für die Bauvorhaben spezifische Finanzierungsquellen vorgesehen, muss die Gemeinde in erster Linie diese ausschöpfen.

Artikel 6
Voraussetzungen

1. Die wirtschaftliche Lage der Gemeinde wird auf der Grundlage des prozentuellen Verhältnisses der Einnahmen der Gemeinde laut Absatz 2 zu ihren Investitionsausgaben anhand der Daten der Abschlussrechnungen im Dreijahreszeitraum vor der Antragseinreichung bewertet. Ausgenommen sind jene Investitionsausgaben, welche der Gemeinde von den Privaten für Wohnbau- und Gewerbezonen rückerstattet werden.

2. Zu den Einnahmen im Sinne dieses Artikels zählen: die Summe, die sich aus dem Ausgleich des laufenden Anteils laut Buchstabe g) der betreffenden Anlage 10 laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ergibt, die Erschließungsbeiträge, die Baukostenabgaben, die Strafen aus Bauvergehen, die Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen laut 4. Titel, Typologie 500, Kategorie 4 der Abschlussrechnung. Ausgenommen sind Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen für Wohnbau- und Gewerbezonen, sowie jene aus dem Grundstückserwerb von Wohnbauzonen, welche der Gemeinde von Privaten rückerstattet werden.

3. Mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin kann auch der Verwaltungsüberschuss bei der Berechnung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der gemäß diesem Artikel definierten Ein- und Ausgaben berücksichtigt werden. Zudem können Mindeststandards der Einnahmen aus Steuern zum Zwecke der obigen Berechnung definiert werden.

Artikel 7
Art und Umfang der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Verlustbeitrags gewährt.

2. Die Höhe der zur Verfügung stehenden Finanzmittel wird jährlich in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung festgelegt.

3. Für die Bauvorhaben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde laut Artikel 6 Beiträge in folgender prozentueller Höhe der Kosten laut genehmigtem Projekt zugeteilt:

a) bei einem prozentuellen Verhältnis laut Artikel 6 zwischen 0 und 24,99 Prozent: Finanzierung von bis zu 80 Prozent der Kosten laut genehmigtem Projekt,

b) bei einem prozentuellen Verhältnis laut Artikel 6 zwischen 25 und 50 Prozent: Finanzierung von bis zu 50 Prozent der Kosten laut genehmigtem Projekt.

4. Bauvorhaben, deren Kosten auf weniger als 100.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer veranschlagt werden, sind nicht förderfähig. Die entsprechenden Anträge werden abgelehnt und archiviert.

Artikel 8
Antragstellung

1. Der Antrag wird auf einem eigenen Vordruck verfasst, der von der Internetseite der Landesabteilung Örtliche Körperschaften heruntergeladen werden kann und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Gemeinde mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Er kann vom 1. August bis 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden.

2. Der Antrag muss mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) an das Landesamt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten übermittelt werden.

3. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) detaillierte Projektbeschreibung mit besonderer Begründung der Dringlichkeit und der Notwendigkeit der Verwirklichung bzw. der Notwendigkeit einer Ausgleichsmaßnahme laut Artikel 5 Absatz 2,

b) Angabe der Maßnahme zur Genehmigung des endgültigen Projekts bzw. des Ausführungsprojekts,

c) im Falle von Beiträgen, die gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Dritten übertragen werden, die Angabe der Maßnahme zur Genehmigung des Projekts und der angemessenen vermögensrechtlichen Absicherung im Sinne des Artikels 5 Absatz 6,

d) die vorgesehenen Kosten des Bauvorhabens, hervorgehend aus:

1) dem Ausführungsprojekt oder endgültigen Projekt,

2) sonstigen geeigneten technisch-buchhalterischen Unterlagen, falls das Gesetz nicht die Pflicht der Ausarbeitung von Bauvorhaben aufgrund eines Ausführungsprojekts oder eines endgültigen Projekts vorsieht,

3) dem Kostenvoranschlag im Sinne der geltenden Gesetzgebung im Falle des Ankaufs von beweglichen Gütern,

4) der Schätzung eines/einer Sachverständigen im Falle des Ankaufs von unbeweglichen Gütern,

e) die Angabe, dass das Bauvorhaben im einheitlichen Strategiedokument oder in anderen vom Gesetz vorgesehen Planungsdokumenten vorgesehen ist bzw. sein wird,

f) im Falle von mehrjährigen Bauvorhaben: Zeitplan über die in den einzelnen Jahren zu realisierenden Bautätigkeiten mit den pro Jahr anfallenden Kosten,

g) Finanzierungsplan mit Angabe der anderen öffentlichen Mittel, die für das Bauvorhaben beantragt und/oder erhalten wurden,

h) Beschreibung der vermögens¬rechtlichen Situation betreffend das Bauvorhaben.

i) Erklärung, dass das Bauvorhaben im Sinne des Punktes 203 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (2016/C262/01) nicht kommerziell genutzt wird bzw. eine gemischte Nutzung im Sinne von Punkt 207 der Bekanntmachung vorliegt.

Artikel 9
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Aufforderung muss dieser Folge geleistet werden. Verstreicht genannte Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

2. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 berechneten wirtschaftlichen Lage wird eine Rangordnung erstellt; die Projekte werden nach der Reihung dieser Rangordnung und in der gemäß Artikel 7 festgelegten Höhe gefördert, bis zur Erschöpfung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3. Die Rangordnung wird von einer Kommission erstellt, welche sich aus dem Direktor/der Direktorin des Ressorts und der Abteilung Örtliche Körperschaften sowie dem Direktor/der Direktorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin des Gemeindenverbandes zusammensetzt. Berichterstatter/ Berichterstatterin ist der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes der Abteilung Örtliche Körperschaften.

4. Die Gewährung des Beitrags auf der Grundlage der Rangordnung laut Absatz 2 und die Ablehnung der Anträge, die aufgrund der Erschöpfung der Finanzmittel und/oder der fehlenden Voraussetzungen nicht gefördert werden können, erfolgen mit Dekret des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin.

Artikel 10
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung und die Auszahlung erfolgen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 15. September 2016, Nr. 29.

2. Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den Ausgaben, welche sich aus dem Projekt laut Beitragsansuchen ergeben, wird der auszuzahlende Beitrag auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben neu berechnet und anteilsmäßig gekürzt.

Artikel 11
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Investitionen durch die Autonome Provinz Bozen finanziell unterstützt wurden.

Artikel 12
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Der Direktor/Die Direktorin und ein Beamter/eine Beamtin des Landesamtes für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird die Übereinstimmung der vorgelegten Ersatzerklärungen mit den originalen Abrechnungsunterlagen überprüft.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

6. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 13
Widerruf

1. Wird nach Auszahlung einer Förderung festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlen, falsche Erklärungen abgegeben wurden oder andere Verpflichtungen dieser Richtlinien nicht erfüllt wurden, so wird die Förderung widerrufen und muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Artikel 14
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 15
Übergangsbestimmung

1. Für alle vorgelegten und bis zum Zeitpunkt laut Artikel 16 noch nicht genehmigten Anträge finden weiterhin die Kriterien und Verfahren laut Abkommen zur Gemeindenfinanzierung 2018 vom 22.12.2017 Punkt 5 Anwendung. Die Gewährung der Finanzierung erfolgt mit Dekret des Landeshauptmannes.

Artikel 16

Anwendung

1. Diese Richtlinien werden ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt angewandt.

 

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