1. Die bereitgestellten Mittel dienen der Finanzierung von Bauvorhaben im Interesse der Gemeinden, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen laut Artikel 2.
2. Finanziert werden Infrastrukturen, die im Sinne von Punkt 203 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (2016/C262/01) nicht kommerziell genutzt werden sollen. Im Fall einer gemischten Nutzung, das heißt wenn eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, müssen die Voraussetzungen laut Punkt 207 der Bekanntmachung gegeben sein.
3. Die Arbeiten werden als notwendig und dringend betrachtet, wenn sie die Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen erfüllen, der potenziellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder dem Verfall vorbeugen und nicht weiter aufgeschoben werden können. Insbesondere werden folgende Kategorien von Bauvorhaben als notwendig und dringend betrachtet:
a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, sowie Gehsteige, Plätze und Parkplätze, die durch Vermeidung von Staus den Verkehrsfluss der Kraftfahrzeuge verbessern, einschließlich vorbeugender Maßnahmen zur Verringerung von Verkehrsunfällen und zur Steigerung der Sicherheit,
b) Arbeiten, die den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Grünflächen betreffen oder deren Verfall vorbeugen,
c) außerordentliche Arbeiten, die auf den Schutz der strukturellen und nicht strukturellen Stabilität der Gebäude ausgerichtet sind, sowie Eingriffe bei Anlagen, einschließlich jene betreffend die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen oder zur Beseitigung architektonischer Hindernisse, in folgenden Bauten:
1) Schulbauten,
2) Kultgebäuden,
3) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,
4) Bauten und Anlagen, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,
5) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,
6) Bauten, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,
d) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und Schlachthäuser, für deren Anpassung an die Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,
e) Erweiterung von Friedhöfen, um Platz für neue Grabstätten zu schaffen,
f) Vorbeugungs- und Wiederinstand-setzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen.
4. Zusätzlich können für die Arbeiten laut Absatz 1 zu den eventuell bereits gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes gewährten Beiträgen auch außerordentliche Beiträge zugewiesen werden; dies gilt, wenn bei bestimmten Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil die Mittel aus dem Aufteilungsschlüssel zur Finanzierung von Bauvorhaben zusammen mit jenen, die aufgrund von eventuellen Sonderprogrammen gewährt worden sind, nicht einen Landesbeitrag gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf angemessen ist.
5. Für den Fall laut Absatz 4 wird zusätzlich zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage laut Artikel 6 auch die Verwaltung der Quoten bewertet, die der Gemeinde laut Abkommen zur Gemeindenfinanzierung 2016 vom 30.12.2015, in geltender Fassung, zustehen; dabei wird von der Bewertung der Dringlichkeit laut Absatz 1 abgesehen. Vorrang bei der Zulassung zur Finanzierung haben Vorhaben zur Erfüllung institutioneller Aufgaben und gemeindeübergreifende Vorhaben.
6. Gefördert werden können auch die Ausgaben für die Planung von Bauten und Anlagen, der Ankauf von Liegenschaften für die im Absatz 1 bestimmten Zwecke, der Ankauf der Grundstücke zur Errichtung oder zur Erweiterung dieser Bauten und Anlagen sowie die Einrichtung derselben.
7. Die Gemeinde muss über ein Ausführungsprojekt oder ein endgültiges Projekt für das zu realisierende Bauvorhaben verfügen, oder, im Falle von Bauvorhaben geringeren Ausmaßes, über sonstige geeignete technisch-buchhalterische Unterlagen oder, im Falle des Ankaufs von beweglichen Gütern, über einen Kostenvoranschlag im Sinne der geltenden Bestimmungen, oder, im Falle des Ankaufs von unbeweglichen Gütern, über eine Schätzung eines/einer Sachverständigen.
8. Vorausgesetzt, dass es sich um institutionelle Aufgaben oder Dienste der Gemeinde handelt, dass das Interesse der Allgemeinheit gewahrt ist und dass eine geeignete vermögensrechtliche Absicherung, auch in Form von Realrechten, vorliegt, dürfen die Gemeinden die Beiträge gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes an Dritte weitergeben. Außerdem können die Gemeinde die Beiträge gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, an Private durch Abschluss einer Vereinbarung übertragen. Das zuständige Gemeindeorgan muss auch in diesem Fall das Ausführungsprojekt oder das endgültige Projekt für das zu realisierende Bauvorhaben genehmigen.
9. Sind für die Bauvorhaben spezifische Finanzierungsquellen vorgesehen, muss die Gemeinde in erster Linie diese ausschöpfen.