(1) Für die Schülerinnen und Schüler, denen eine Studienbeihilfe für das Schuljahr 2019/2020 gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 2019, Nr. 14, und entsprechender Wettbewerbsausschreibung gewährt und zugewiesen wurde und die, aufgrund der Aussetzung der Unterrichtstätigkeiten infolge des Covid-19-bedingten epidemiologischen Notstandes ab 5. März 2020 den Aufenthalt außerhalb der Familie aus schulischen Gründen unterbrechen mussten, wird von der Voraussetzung des Status als Heimschülerinnen/Heimschüler oder Tagesheimschüler/Tagesheimschülerinnen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des obgenannten Dekrets abgesehen. Aufrecht bleibt die Voraussetzung der Mindestanwesenheit laut dem genannten Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), die auch durch den Fernunterricht als erfüllt gilt.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler laut Absatz 1 werden die Bestimmungen laut Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 14/2019, beschränkt auf die Pflicht der Rückerstattung der Studienbeihilfe, weil der Mindestprozentsatz der Anwesenheit außerhalb der Familie aus schulischen Gründen nicht erreicht wurde, nicht angewandt
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.