1. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags sowie der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Die Rechnungslegung besteht im Sinne von Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung aus:
a) einer zusammenfassenden Aufstellung der Ausgabendokumentation mindestens bis zur Höhe des gewährten Beitrags. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt vorgegebenen Vordruck oder nach dem entsprechenden Muster abgefasst sein und Folgendes enthalten:
- bei Rechnungen: die Firmenbezeichnung, das Datum, die Nummer und den Betrag der Rechnung sowie die Daten zum entsprechenden Zahlungsnachweis mit Angabe des effektiv bezahlten Betrags, Zahlungsdatum und Nummer des Beleges;
- bei Gehaltszetteln: detaillierte Liste des gehaltsempfangenden Personals im Zeitraum der Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigung, jeweils mit Angabe des Bezugsmonats, des Bezugsjahres, des Bruttolohns, der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers, der bezahlten Lohnkosten insgesamt sowie mit den Daten zum Zahlungsnachweis.
b) einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des antragstellenden Rechtssubjekts, die bescheinigt, dass:
- die oben genannten Ausgaben effektiv bestritten wurden,
- das antragstellende Rechtssubjekt im Besitz der entsprechenden Ausgabenbelege ist, die auf Anfrage vorgelegt werden können,
- die Ausgabenbelege gemäß genannter Liste nicht für die Auszahlung sonstiger finanzieller Zuwendungen seitens anderer öffentlicher Körperschaften verwendet worden sind oder verwendet werden.
2. Die Abrechnung der Beiträge für mehrjährige Ausgaben erfolgt, in Bezug auf das Schuljahr, getrennt für den Zeitabschnitt vom 1. September bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres beziehungsweise vom 1. Januar bis zu 31. August des Folgejahres.
3. Sollten die in der Aufstellung angegebenen Ausgaben die Höhe des gewährten Beitrags nicht erreichen, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.