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1. Für Schülerinnen und Schüler, die für das Schuljahr 2019/2020 die Gebühr für die Einschreibung bei einer der Musikschuldirektionen der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule gezahlt haben und im Schuljahr 2020/2021 einen Platz an einer der genannten Musikschuldirektionen erhalten, wird die im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 127, in geltender Fassung, fällige Studiengebühr um 30,00 Euro verringert.
2. Die Ermäßigung ist einmalig und gilt für die Studiengebühr des Schuljahres 2020/2021.
3. Die Ermäßigung ist auf Geschwister übertragbar.
4. Schülerinnen und Schüler, die für das Schuljahr 2019/2020 die Gebühr für die Einschreibung bei einer der Musikschuldirektionen der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule gezahlt haben und im Schuljahr 2020/2021 bei keiner der genannten Musikschuldirektionen eingeschrieben sind, können bis 31. Dezember 2020 die Rückerstattung der Studiengebühr des Jahres 2019/2020 im Ausmaß von 46,00 Euro beantragen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag von dem/der Erziehungsberechtigten zu stellen.
5. Um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Landesabteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel im Ausgabenkapitel U04021.1920 – Fin.Pos. U0000390 zu begrenzen. Diese Begrenzung entspricht der Höhe der Mindereinnahmen, die auf 511.620,00 Euro in Kapitel E03100.1110 Fin.Pos. E0000117 für die Finanzjahre 2020 bzw. 2021 geschätzt werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.