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Für die im Zeitraum vom 2. September 2019 bis 2. Dezember 2019 im Sinne von Punkt 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. Juli 2019, Nr. 605, eingereichten Anträge wird die Frist für die Abrechnung laut Punkt 2 des genannten Beschlusses bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung.