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1. Der Punkt „Kriterien und Organisationformen der Erwachsenenkurse“ von Teil A, der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 13.12.2010, Nr. 2040 ist durch folgenden Punkt ersetzt:
„Kriterien und Organisationformen der Kurse für Erwachsene: Die Autonome Provinz Bozen anerkennt und fördert das Recht auf Bildung in allen Lebensphasen. Durch ein breites und effizientes Angebot sollen Erwachsene Studienabschlüsse im zweiten Bildungsweg erlangen können. Die Kurse werden von öffentlichen Oberschulen des Landes angeboten. Die Standorte sowie die Schultypen und Fachrichtungen werden im Beschluss der Landesregierung zum Verteilungsplan der Schulen festgelegt. Die Gesamtkoordinierung und Vernetzung der Angebote ist Aufgabe der Deutschen Bildungsdirektion. Es gelten die fachlichen und fächerübergreifenden Richtlinien der jeweiligen Schultypen und Fachrichtungen. Der Unterricht erfolgt modulartig durch eine sinnvolle Verbindung von Präsenz- und Fernunterricht unter Nutzung digitaler Technologien. Der Unterricht ist für die Schülerinnen und Schüler kostenpflichtig. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler wird von den Lehrpersonen der Kurse vorgenommen; diese sind auch Teil des Klassenrates. Die Schülerinnen und Schüler nehmen als interne Kandidaten an den Abschlussprüfungen teil. Weitere Bestimmungen zu Kursaufbau, Organisation, Zielgruppe, Curricula und Stundenplan, Lehrpersonal, Besonderheiten der Bewertung sowie Schulgebühren werden in einem eigenen Beschluss der Landesregierung festgelegt.“
1-bis Der Beschluss orientiert sich an den Bestimmungen des D.P.R. 263 vom 29. Oktober 2012.
2. Die Änderungen finden ab dem Schuljahr 2021/2022 Anwendung.
3. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, an das Ministerium für Unterricht für die Anhörung und zwecks Einholung des Gutachtens des Obersten Rates für den öffentlichen Unterricht weitergeleitet.
4. Im Sinne von Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 wird der zuständige Landesrat als Vertreter des Landes bei der Behandlung dieses Gegenstandes im obersten Rat für den Öffentlichen Unterricht namhaft gemacht; der Landesrat kann diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.
5. Der vorliegende Beschluss wird nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.