(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Bei Tourismusvereinen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 700.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, muss mindestens ein Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragen sein.“
(2) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, ist aufgehoben.
(1) Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Besteht das Rechnungsprüferkollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, so muss mindestens ein Mitglied gastgewerblicher Unternehmer/ gastgewerbliche Unternehmerin sein. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegium oder der einzige Rechnungsprüfer/die einzige Rechnungsprüferin müssen nicht Vereinsmitglieder sein und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlungen mit beratender Stimme teil. Besteht das Kollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, wählen diese aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikation.“
(1) Artikel 25 Absatz 1 des Anhangs B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Das Kontrollorgan wird von der Mitgliederversammlung bestellt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Mitgliederversammlung es so entscheidet.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.