Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 586 vom 20. 5. 2014 wurde die Vereinbarung zur Führung der thermischen Müllverwertungsanlage zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Eco Center AG genehmigt.
Art. 8, Absatz 6 b der genannten Vereinbarung sieht vor, dass der variable Anteil der Gebühr für die Führung der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen mit Dekret des Landesrates auf der Grundlage der vom Land festgelegten Kriterien bis zu einem Höchstbetrag von 7.000.000,00, zuzüglich Mwst. bemessen wird.
Art. 8, Absatz 7 der genannten Vereinbarung sieht vor, dass ebenfalls mit Dekret des Landesrates die Kriterien zur Festlegung der Vergütung sonstiger Kosten in Zusammenhang mit der Anlage definiert werden. Mit selbem Dekret wird auch der Beitrag für die Gemeinde festlegt, in der die Anlage ihren Standort hat.
Der Anlagenbetreiber ist jedenfalls verpflichtet, die Betriebskosten der Anlage entsprechend den strategischen Vorgaben des Landes zu optimieren. Der Anlagenbetreiber hat keine Gewinnabsichten und muss sich bezüglich der Betriebskosten der Anlage soweit möglich an die Grenzkosten halten, wie auch in der Inhouse Vergabe vorgesehen (siehe Anlage zum Beschluss 586/2014 - Bericht ex. Art.34 dl 179/2012).
Bezugnehmend auf das Prinzip der Effizienzsteigerung in der Führung der Anlage müssen die Durchschnitts- und die Grenzkosten der kurzfristigen Periode jenen der mittelfristigen (wenn nicht langfristigen) entsprechen. Dadurch wird das ökonomisch-finanzielle Gleichgewicht des Wirtschafts- und Finanzplanes (WFP), unter der Berücksichtigung der Haushaltsvorgaben beibehalten, wenn nicht verbessert, ohne auf gewinnorientierte Methoden oder zusätzliche Dienste – jure privatorum – zurückgreifen zu müssen.
Die Gemeinde Bozen als Standortgemeinde der thermischen Müllverwertungsanlage erhält eine Vergütung.
Um einen landesweit einheitlichen Entsorgungstarif zu gewährleisten ist es sinnvoll die Transportkosten auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der Gemeinden bzw. Bezirksgemeinschaften zur thermischen Müllverwertungsanlage auszugleichen. Diese Kosten fallen in die Definition des Art. 8, Absatz 7 der genannten Vereinbarung.
Um ein Südtirol weit einheitlichen Tarif zu gewährleisten ist es sinnvoll die Führungskosten der Umladestationen Südtirols auf alle Gemeinden, die an die thermische Müllverwertungsanlage liefern, umzuverteilen und unter obgenannter Definition fallen zu lassen.
Mit Beschluss 1382/2016 wurde die Vergütung für die Gemeinde Bozen im Ausmaß von 6% von 81€ für jede angelieferte Tonne Hausmüll, 20€ für jede Tonne Abfall, die aus der Provinz Trient angeliefert wird und 6% von 90€ für jede Tonne Sondermüll, die an die thermische Müllverwertungsanlage Bozen angeliefert wird, festgelegt.
Für zweckmäßig erachtet laut Art. 8, Absätze 6b und 7 der „Vereinbarung zur Führung der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen“ die Kriterien zur Berechnung des variablen Anteiles der Betreibergebühr, sowie jene zur Vergütung sonstiger Kosten, die in Zusammenhang mit der Anlage anfallen und den Beitrag für die Standortgemeinde auszuarbeiten und festzulegen.
Der Rat der Gemeinden am 16.12.2019 den Beschlussvorschlag positiv begutachtet hat.
Die Anwaltschaft des Landes am 12.05.2020 den Beschlussvorschlag positiv begutachtet hat.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die Kriterien im Sinne des Art. 8 der Vereinbarung Nr. 1660 vom 21.05.2014, genehmigt mit Beschluss Nr. 586 vom 20.05.2014, laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.