4.1 Die Abrechnung muss bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, vorgelegt werden.
4.2 Abrechnung
Die Abrechnung umfasst
a) den Antrag auf Beitragsauszahlung, abgefasst auf einem vom Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung bereitgestellten Vordruck,
b) eine Erklärung des/der Antragstellenden, aus der hervorgeht,
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen fortbestehen,
- dass er/sie keinen anderen Beitrag für die geförderten Investitionen und Mieten erhalten hat,
- inwieweit die Investitionen durchgeführt wurden,
- dass ausschließlich Ausgaben für Investitionen und Mieten vorgelegt wurden, die den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen,
- dass die angegebenen Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden können,
- dass die geförderten Investitionen in angemessener Form bei der antragstellenden Organisation dokumentiert und somit im Zuge eventueller Stichprobenkontrollen schnell auffindbar sind,
c) die Erklärung über den Vorsteuereinbehalt,
d) die Erklärung betreffend die Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,
e) eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterschriebene Aufstellung der Ausgabenbelege auf einem vom Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung bereitgestellten Vordruck. Die Aufstellung ist zudem digital im vom Amt zur Verfügung gestellten Format (oder in einem sonstigen kompatiblen Format) vorzulegen,
f) Ausgabenbelege in einfacher Ausfertigung.
4.3 Die Ausgabenbelege müssen
- den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,
- auf den Namen der Organisation lauten,
- quittiert sein (im Fall von Homebanking muss die Transaktionsbestätigung den Status „durchgeführt“ aufweisen),
- sich auf den Zweck beziehen, für den die Förderung gewährt wurde.
4.4 Kürzung
Wurden die geförderten Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt, die Immobilien nicht oder nur teilweise angemietet oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt, so wird der Beitrag proportional gekürzt. Die Kürzung wird vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin festgelegt.
4.5 Widerruf
Im Fall von Falscherklärungen wird der Beitrag unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen widerrufen. Bereits ausgezahlte Beiträge müssen der Landesverwaltung zurückgezahlt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Auszahlung anfallen.