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1. den Landesbediensteten die jährlichen Einschreibegebühren in ein Berufsverzeichnis zu erstatten, soweit folgende Bedingungen gleichzeitig bestehen:
a) Die Bediensteten sind zur Eintragung in das jeweilige Berufsverzeichnis zur Ausübung der dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeit für die öffentliche Verwaltung gesetzlich verpflichtet.
b) Für die Bediensteten gilt die gesetzliche Beschränkung, exklusiv für die öffentliche Verwaltung tätig zu sein. Die Bestimmungen über die Ermächtigung zur Ausübung der dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit können auf diese Bediensteten daher laut Gesetz nicht angewandt werden.
2. Die Rückvergütung der Einschreibegebühren erfolgt auf Antrag der Bediensteten/des Bediensteten. Der Antrag muss innerhalb 31. Dezember des Jahres, auf welches sich die Einschreibegebühr bezieht, beim Ökonomat eingereicht werden.
3. Dieser Beschluss gilt auch für Anträge, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht wurden, sofern sie noch in Bearbeitung sind.
4. Der geschätzte Betrag in Höhe von € 10.000,00 ist auf dem Kapitel U01041.0180 – Finanzposition U0000131 des Haushaltsjahres 2021 vorgebucht in welchem man die Fälligkeit vorsieht.
5. Der Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2015, Nr. 1517 ist widerrufen.