1. Der rechtliche Stellenplan wird für einen Zweijahreszeitraum erstellt. Er ist nach Schulen (Schuldirektionen), aber nicht nach Schulstellen oder Fachrichtungen gegliedert.
2. Die Erstellung des rechtlichen Stellenplans beinhaltet die Festlegung der Planstellen, die Ermittlung der Stelleninhaber/innen, die Ermittlung der freien (vakanten) Stellen und der Stellenverlierer/innen sowie die Versetzungen und Übertritte zur Besetzung der freien (vakanten) Stellen.
3. Ermittlung der Planstellen: Grundlage ist das den Schulen im Jahr vor der Erstellung des rechtlichen Stellenplanes zugewiesene Gesamtstellenkontingent und die von den Schulführungskräften vorgenommene Aufteilung auf die Stellenpläne der Grundschule sowie die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschule.
4. Ermittlung der Stelleninhaber/innen: Für jede Schule sind jene Lehrpersonen zu berücksichtigen, welche die Planstelle an der eigenen Schule haben, auch jene, die an einer anderen Schule unterrichten oder abwesend sind. Nicht erfasst sind hingegen Lehrpersonen, die ihre Planstelle an einer anderen Schule oder im Landeszusatzstellenplan haben und durch eine zeitlich befristete Maßnahme an der Schule unterrichten. Die Ermittlung der Stelleninhaber/innen erfolgt pro Schule und Stellenplan der Grundschule bzw. Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule. Lehrpersonen in Teilzeit werden wie Lehrpersonen in Vollzeit gezählt.
5. Ermittlung der freien (vakanten) Stellen: die freien (vakanten) Stellen ergeben sich, wenn an einer Schule in einem Stellenplan der Grundschule bzw. in einer Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule mehr Stellen als Stelleninhaber/innen aufscheinen.
6. Ermittlung der Stellenverlierer/innen: Stellenverlierer/innen ergeben sich, wenn an einer Schule in einem Stellenplan der Grundschule bzw. in einer Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule mehr Stelleninhaber/innen als freie (vakante) Stellen aufscheinen. Stellenverlierer/innen erhalten im Zuge der Versetzungen auf Antrag oder von Amts wegen einer neuen Planstelle. Gibt es an keiner Schule des Landes eine freie (vakante) Stelle, so gilt die Lehrperson als überzählig und erhält ihre Planstelle im Landesstellenplan. In der Grund- und Mittelschule wird ein/e Stellenverlierer/in ermittelt, wenn weniger als die Hälfte einer Stelle zur Verfügung steht. Im rechtlichen Stellenplan werden dort in der Regel keine Koppelungen zwischen Schulen vorgenommen.
In der Oberschule wird ein/e Stellenverlierer/in ermittelt, wenn weniger als die Hälfte einer Planstelle zur Verfügung steht oder wenn eine größere Teilstelle von neun Stunden oder mehr, nicht im Umkreis von 30 km mit einer anderen Schule gekoppelt werden kann. Auf Antrag der Schulführungskraft und im Einverständnis der Lehrperson kann diese Entfernung auf maximal 40 km ausgedehnt werden.
7. Freie (vakante) Stellen werden durch Versetzungen und Übertritte besetzt.
Sie dienen außerdem als Grundlage für die Berechnung der Stellenzahl für die unbefristete Aufnahme in den Landesstellenplan. Frei gebliebene Stellen werden im Zuge der Maßnahmen des tatsächlichen Stellenplans besetzt.
8. Auch am Ende des ersten Jahres des Zweijahreszeitraumes werden unbefristete Aufnahmen in den Landesstellenplan vorgenommen. Zuvor werden Lehrpersonen des Landeszusatzstellenplanes unter Anwendung der Punktetabelle des dezentralen Vertrages zu den Versetzungen auf freie (vakante) Stellen in den Landesstellenplan ohne definitive Planstelle überführt.
9. Weitere Bestimmungen sind im Landesvertrag zu den Versetzungen und Übertritten enthalten. Lehrpersonen, die auf Stellen des tatsächlichen Stellenplans aufgenommen wurden und keine definitive Stelle erhalten haben, verbleiben auf dem Landeszusatzstellenplan.