In Anbetracht der Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit in Zusammenhang mit dem Virus Covid-19 und den diesbezüglich von Staat und Land erlassenen einschränkenden Maßnahmen,
Festgestellt, dass diese Maßnahmen gravierende Einschränkungen für viele Dienste und Tätigkeiten im Bereich Familie bewirken, mit negativen Auswirkungen auf Bürger und Träger dieser Dienste,
Für notwendig erachtet, die negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen für Bürger und Träger abzufedern und im konkreten Fall,
ausschließlich für das Jahr 2020, die Verlängerung der für die Beantragung bestimmter Beiträge vorgesehenen Fristen vorzusehen;
Dies vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1. In Bezug auf die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 23. Januar 2018, Nr. 57, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 vorzusehen, dass Gesuche für die Vorhaben laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) bis einschließlich 30. September 2020 eingereicht werden können,
2. Da sich die Ansuchen für Vorhaben laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) auf das Schuljahr 2020/21 beziehen können, verstehen sich die Richtlinien laut eigenem Beschluss Nr. 263 vom 15.04.2020 „COVID-19 - Maßnahmen im Bereich Familie“ für die gesamte Dauer der Vorhaben gültig,
3. Die Gewährung der Förderungen laut genannten Richtlinien erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.