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- für das Jahr 2020 für die in der Folge angeführten Richtlinien als Frist für die Antragstellung den 31. Juli 2020 festzulegen:
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Biogasanlagen ( Beschluss der Landesregierung vom 29. November 2016, Nr. 1322, in geltender Fassung),
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für natürliche Personen, öffentliche Verwaltungen und Körperschaften ohne Gewinnabsicht ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1380 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung),
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen an Unternehmen ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1381 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung),
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung bestehender Fernwärmesysteme ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1382 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung),
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1384 vom 18. Dezember 2018),
- Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für den Bau neuer Wasserkraftwerke für die Stromversorgung von Gebäuden, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1385 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung),
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für Anschlüsse an das Stromnetz laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 597 vom 16. Juli 2019.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.