(1) Anrecht auf die Finanzierung für die ärztliche Grundausbildung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes hat, wer die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzt, die sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, ausgestellt im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine gleichgestellte Bescheinigung. Die Frist, innerhalb welcher die Studierenden die erforderlichen Unterlagen – einschließlich der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache – einreichen müssen, beträgt drei Monate ab der Immatrikulation. 2)
(2) Wer für die ärztliche Grundausbildung eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nimmt, muss innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss der folgenden Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vier Jahre lang im öffentlichen Landesgesundheitsdienst, als Bedienstete/Bediensteter des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Kinderärztin/Kinderarzt freier Wahl oder als vertragsgebundene Ambulatoriumsfachärztin/vertragsgebundener Ambulatoriumsfacharzt Vollzeitdienst leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person für die Facharztausbildung oder die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin Landesfinanzierungen erhalten hat oder nicht. Bei Teilzeitdienst verlängert sich der abzuleistende Dienst verhältnismäßig. Die vierjährige Dienstverpflichtung gilt auch für Teilfinanzierungen. 3)
(3) Damit die Finanzierung für die ärztliche Grundausbildung gewährt werden kann, müssen sich die Begünstigten schriftlich verpflichten, in der Folge im öffentlichen Landesgesundsheitsdienst gemäß Absatz 2 Dienst zu leisten. 4)
(4) Nach Abschluss der Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gilt die Verpflichtung laut Absatz 2 auch im Fall jener Personen als eingehalten, die nachweisen, dass sie, innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den öffentlichen Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen haben, aus dem sie als geeignet hervorgegangen sind, oder wenn sie innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurden, jedoch – in beiden Fällen – nicht zur Aufnahme des Dienstes aufgefordert wurden. 5)
(5) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres ab Antrag der Ärztin oder des Arztes auf eine Stelle als sanitärer Leiter/sanitäre Leiterin ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren auszuschreiben. Andernfalls ist sind die Begünstigten von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 befreit.
(6) Begünstigte, die ihre Dienstverpflichtung laut Absatz 2 nicht erfüllen, müssen:
- bei gänzlicher Nichterfüllung 70 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des öffentlichen Landesgesundheitsdienstes laut Absatz 2, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung, 6)
- bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 17,5 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des öffentlichen Landesgesundheitsdienstes laut Absatz 2, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammen-gezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt, so dass der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zu den Monaten und Tagen nicht geleisteten Dienstes anteilsmäßig reduziert wird. 7) 8)
(7) Begünstigte, die ihre Ausbildung vor Ausbildungsabschluss abbrechen oder diese nicht abschließen, weil sie die Prüfungen nicht bestehen, müssen 50 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des öffentlichen Landesgesundheitsdienstes laut Absatz 2, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. 9)
(8) Das zuständige Landesamt stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 2 oder den Abbruch der Ausbildung fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors gemäß diesem Artikel. Eine Reduzierung des Betrags ist nur aus schwerwiegenden objektiven Gründen möglich.