(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage A zum Landesgesetz“ bezeichnet, und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“.
(1) Die Abteilung Finanzen unter Ziffer 5 der Anlage A zum Landesgesetz übernimmt folgende Aufgaben:
(2) Das Amt für Haushalt und Programmierung unter Buchstabe h) „5. Finanzen“ der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(3) Das Amt für Einnahmen unter Buchstabe h) „5. Finanzen“ der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(4) Das Amt für Ausgaben unter Buchstabe h) „5. Finanzen“ der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(5) Das Amt für Finanzaufsicht unter Buchstabe h) „5. Finanzen“ der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(1) Die Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13 der Anlage A zum Landesgesetz erhält die Bezeichnung „Landesdenkmalamt“.
(2) Die Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Landesdenkmalamt“.
(3) Das Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege in der Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt“.
(4) Im deutschen Wortlaut erhält das Amt für Bodendenkmäler unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret die Bezeichnung „Amt für Archäologie“.
(5) Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(6) Das Amt für Archäologie unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(7) Das Landesarchiv unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(1) Dem Amt für Öffentlichkeitsarbeit der Organisationseinheit „Agentur für Presse und Kommunikation“ laut Ziffer 44 der Anlage 1 zum Dekret werden nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufgaben hinzugefügt:
(2) Unter Ziffer 1 der Anlage A zum Landesgesetz betreffend die Organisationseinheit Präsidium und Außenbeziehungen wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung der Aufzählungspunkt „Beziehungen zur RAI“ gestrichen.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.