1. Im Falle nicht ausreichender Finanzmittel erfolgt die Gewährung der Beihilfen gemäß einer Rangordnung, die nach Zuteilung folgender Punkte für die einzelnen Anträge erstellt wird:
a) Verhütungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen:
1) 1 Punkt pro fünf Hektar (aufgerundet) geschützter beihilfefähiger Kulturfläche (max. 5 Punkte),
2) 1 Punkt, wenn die beihilfefähige Kulturfläche direkt an Wald oder an Zonen mit Jagdverbot angrenzt,
3) 1 Punkt für einzelne Grundstücke ohne angrenzende beihilfefähige Kulturflächen in weiten Grünland- und Waldzonen,
4) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen mehrerer Antragsteller in weiten Grünland- und Waldzonen, wenn diese durch eine gemeinsame Maßnahme geschützt werden,
5) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen ohne Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren Schutzmaßnahme,
6) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen, deren Umfeld durch starkes Wildvorkommen charakterisiert ist (hohe Wilddichte, Nähe zu Wintereinständen, Wildkorridore),
b) Verhütungsmaßnahmen für den Nutztierbestand:
1) 7 Punkte in Gebieten mit regelmäßiger Präsenz von Großraubtieren,
2) 5 Punkte in Gebieten mit wiederholter Präsenz von Großraubtieren,
3) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit ständiger Behirtung,
4) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit Einsatz von Hirten- oder Schutzhunden,
5) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit Verwendung von Zaunsystemen und/oder nächtlicher Einpferchung/Einstallung,
c) Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:
1) 2 Punkte, wenn geeignete Schutzmaßnahmen vor Wildschäden bestehen,
2) 2 Punkte, wenn Maßnahmen zugunsten von Wildtieren umgesetzt wurden (Lebensraumelemente, Lebensraumvernetzung, biologische Wirtschaftsform, Verzicht auf Ausgrenzung von Wild),
3) 2 Punkte, wenn auf Herbizideinsatz verzichtet wird,
4) 2 Punkte, wenn die beihilfefähige Kulturfläche direkt an Wald oder an Zonen mit Jagdverbot angrenzt,
5) 2 Punkte für beihilfefähige Kulturflächen, deren Umfeld durch starkes Wildvorkommen charakterisiert ist (hohe Wilddichte, Nähe zu Wintereinständen oder Wildkorridore),
d) Wiederherstellung des Nutztierbestandes:
1) 5 Punkte, wenn die Tierverluste durch nicht jagdbare Tiere im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes erfolgen,
2) 2 Punkte, wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und fachgerecht instandgehalten wurden,
3) 2 Punkte, wenn es sich aufgrund der Lage und des Umfeldes um eine schwer schützbare Tierhaltung handelt,
4) 1 Punkt, wenn die Haltungsform des geschädigten Nutztierbestandes ausgesprochen artgerecht erfolgt, etwa durch einen großzügigen Auslauf oder weitgehend natürliche Nahrungsflächen.
2. Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der für die zutreffenden Bedingungen zugeteilten Punkte.
3. Die angenommenen und in die jährliche Rangordnung aufgenommenen Beihilfeanträge werden bis zur Erschöpfung der bereitgestellten Finanzmittel berücksichtigt. Bei Punktegleichstand erhält jener Antragsteller den Vorzug, für den der höhere Beihilfebetrag vorgesehen war.