1. Das Landesforstgesetz ( Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21) sieht im Artikel 1 den Schutz von Böden und Grundstücken vor sowie insbesondere den Schutz der Wälder. Das Gesetz zielt darauf ab, die Ausdehnung, gebietsmäßige Verteilung, Vitalität und Nachhaltigkeit des Waldbestands zu bewahren. Zudem zielt es darauf ab, die verschiedenen Waldfunktionen zu unterstützen.
2. Im Sinne von Artikel 10 des Forstgesetzes liegt ein Schaden am Gehölzbestand vor, wenn durch die Übertretung von Bestimmungen des Gesetzes oder der entsprechenden Durchführungsverordnung ( Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29) zumindest eine Waldfunktion beeinträchtigt wird. Ein Schaden am Boden liegt vor, wenn durch die Übertretung die natürliche Bodenkraft oder die Bodenstruktur beeinträchtigt wird oder der Bodenabtrag gefördert wird. Die Forstbehörde muss in jedem Fall feststellen, dass ein Schaden verursacht wurde und beschreiben, um welche Art von Schaden es sich handelt.
3. Schlägerungen forstlicher Gehölze ohne vorherige Auszeige durch die Forstbehörde und die Beschädigung forstlicher Gehölze werden als Übertretungen mit Schaden am Gehölzbestand eingestuft, wenn
a) dadurch der Schutz von Infrastrukturen, Gebäuden, Siedlungen, Grundstücken und Wäldern vor Vermurungen, Lawinen, Steinschlag und Wind gefährdet wird,
b) dadurch die Stabilität oder Struktur des Gehölzbestandes beeinträchtigt wird, insbesondere im Bereich der Waldränder,
c) dadurch das Anwachsen oder die Entwicklung der Verjüngung übermäßig verzögert werden,
d) sie seltene Gehölzarten oder Mischbaumarten betreffen, welche aufgrund des Bestockungsziels, der Standortfaktoren und der natürlichen Walddynamik von Bedeutung sind,
e) sie schöne Baumgestalten, Baumriesen oder allgemein abwechslungsreiche Formen betreffen,
f) sie in Biotopen erfolgen oder Gehölze betreffen, die wichtiger Bestandteil einer vielfältigen Landschaft sind.
4. Als Übertretung mit Schaden am Gehölzbestand wird die widerrechtliche Rodung ausgezeigter Gehölze eingestuft, die in Biotopen erfolgt oder Gehölze betrifft, die wichtiger Bestandteil einer vielfältigen Landschaft sind.
5. Als Übertretung mit Schaden am Gehölzbestand wird die Verweigerung der Aufforstung eingestuft, wenn die Aufforstung von der Forstbehörde vorgeschrieben ist. Unabhängig von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe bleibt die Anordnung zur Aufforstung innerhalb der festgesetzten Frist aufrecht.
6. Als Übertretung mit Schaden am Gehölzbestand oder Boden werden vermeidbare Schäden eingestuft, die auf die nicht fachgerechte Durchführung von Holzschlägerungen und Holzbringungen zurückzuführen sind sowie auf andere nicht fachgerecht durchgeführte Arbeiten.
7. Als Übertretung mit Schaden am Gehölzbestand oder Boden werden vermeidbare Schäden eingestuft, die auf die Nichtbeachtung der Vorschriften zurückzuführen sind, die im Hinblick auf Waldweide, Feueranzünden, Forstschutz, Beweidung von Aufforstungsflächen oder sonstige Vorschriften im Sinne von Absatz 2 erteilt wurden.
8. Der Schaden am Gehölzbestand wird anhand der in der Tabelle A festgelegten Werte bemessen; dabei sind nur Prozentsätze von 25%, 50%, 75% und 100% möglich. Der Schaden am Boden wird mit 1,00 Euro pro Quadratmeter betroffener Fläche bewertet.