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1. Auf Anfrage der einzelnen Bauspardarlehensnehmer wird ab dem 1. Jänner 2021 eine Aussetzung der Rückzahlung der Darlehensraten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten bis zum 31.12.2021 gewährt. Die Aussetzung der Rückzahlung der Raten wird auch jenen antragstellenden Personen gewährt, welche den Darlehensvertrag innerhalb 30.06.2021 abschließen. Die Aussetzung der Rückzahlung der Raten beinhaltet die Kapital- und Zinsquote. Die Dauer des Darlehens ist um den Zeitraum der Aussetzung verlängert. Für den Zeitraum der Aussetzung ist das Kreditinstitut von der Pflicht der Rückzahlung der Kapitalquoten befreit. Die Aussetzung beginnt ab dem Monat, in welchem der Antrag eingereicht wird und beinhaltet nicht die bereits bezahlten Raten.
2. Auf Anfrage der einzelnen Bezieher des Darlehens laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E1) oder Buchstabe F1) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dessen Rückzahlungsplan ansteht, ist die Rückzahlung der Darlehensraten die im Monat Juni und im Monat Dezember 2021 fällig sind, für 12 Monate ausgesetzt. Die Dauer des Darlehens ist um den Zeitraum der Aussetzung verlängert.
Um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Landesabteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel im Ausgabenkapitel U08022.0000 für das Haushaltsjahr 2021 zu begrenzen. Diese Begrenzung entspricht den Einnahmenverlusten in Höhe von Euro 100.000,00 gegenüber den Prognosen im genehmigten Haushalt der Autonomen Provinz Bozen in Kapitel E05300.0180 für das Finanzjahr 2021.
3. Die Aussetzung der Zahlung der Mieten und Nebenspesen für Immobilien des Instituts für den sozialen Wohnbau mit Fälligkeit in der Zeit vom 5. Jänner bis zum 31. März 2021. Die Zahlungen, die ausgesetzt werden, sind ohne Anwendung von Strafen und Zinsen innerhalb 30. September 2021 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Die Fälligkeit der Zahlung der Mieten und Nebenspesen, welche auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 248 vom 7. April 2020 ausgesetzt wurden, wird vom 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021 verschoben.
4. Die Aussetzung der Rückzahlung der Raten im Sinne der Punkte 1 und 2 und der Zahlung der Mieten und Nebenspesen für Immobilien des Instituts für den sozialen Wohnbau laut Punkt 3 gilt für jene Familien, in denen mindestens ein Mitglied seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 einstellen musste, bzw. aus demselben Grund entlassen bzw. in die Lohnausgleichskasse überstellt wurde. Diese Voraussetzungen müssen für den Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021, in dem der Ministerrat den Notstand bezüglich des Gesundheitsrisikos aufgrund des Covid-19 erklärt hat, vorliegen und eine Gesamtdauer von mindestens 20 Arbeitstagen haben. Die Aussetzung gilt auch für die Mieter von Geschäftslokalen, welche ihre Tätigkeit aus demselben Grund vorübergehend einstellen mussten. Die Voraussetzungen für die Aussetzung werden von der/vom Antragstellenden mittels Eigenerklärung bei Antragstellung mitgeteilt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.