1. Die Anträge für die Gewährung des außerordentlichen Beitrages können innerhalb 31.12.2020 eingereicht werden.
2. Der Vordruck für den Antrag steht auf der Internetseite des Landesamtes für Hochschulförderung www.provinz.bz.it/studienbeihilfe zur Verfügung und kann persönlich abgegeben oder per E-Mail, Post oder Einschreiben an die im Vordruck angegebene Adresse geschickt werden. In den beiden letztgenannten Fällen muss dem Antrag eine Kopie des gültigen Personalausweises des/der Studierenden beigelegt werden.
3. Es darf nur ein einziger Antrag für die Gewährung eines außerordentlichen Beitrages im Sinne dieser Richtlinien gestellt werden.
4. Der/Die Studierende muss darin erklären:
a) dass er/sie Gewinner/Gewinnerin einer Studienbeihilfe für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen für das akademische Jahr 2019/2020 ist,
b) dass er/sie für das ganze akademische Jahr 2019/2020 an einer Universität als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende inskribiert ist und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus laut Tabelle nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30, besucht,
c) dass er/sie aufgrund des epidemiologischen Notstandes wegen COVID-19 einen Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie, berechnet gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wie im Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorliegender Richtlinien definiert, verzeichnet hat,
d) die Höhe des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der eigenen Kernfamilie bezogen auf das Jahr 2019,
e) dass er/sie sich verpflichtet, den Nachweis über den Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) seiner/ihrer Kernfamilie innerhalb 30. September 2021 durch Vorlage einer Erklärung über den FWL des Jahres 2020 zu erbringen oder, falls diese Voraussetzung nicht erfüllt oder obige Erklärung nicht erbracht wird, den außerordentlichen Beitrag, erhöht um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen, innerhalb 31. Oktober 2021 ohne weitere Aufforderung von Seiten des Landesamtes für Hochschulförderung zurückzuzahlen,
f) seine/ihre Bankverbindung.