(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, wird folgender Buchstabe c) hinzugefügt:
„c) Einnahmen aus der Thermalwasserversorgung.”
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.