1. Die Anspruchsberechtigten laut Artikel 3 Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.
2. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss die Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen haben.
3. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss aufgrund der letzten eingereichten Steuererklärung ein steuerbares Gesamteinkommen von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben (Übersicht RN der Steuererklärung), wobei:
a) bei Einzelunternehmen das steuerbare Gesamteinkommen der Gesamtsumme der steuerbaren Einkommen laut der Übersicht RN der Steuererklärung entspricht,
b) bei Gesellschaften dieses der Summe des steuerbaren Gesamteinkommens laut der Übersicht RN zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co.-Vergütungen der Gesellschafter entspricht.
4. Landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 01.01.2019 begonnen haben, müssen bis Ende Februar 2020 einen Umsatz von mindestens 6.000,00 Euro bezogen auf die von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 aufweisen. Diese Anspruchsberechtigten müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen.
5. Gärtnereibetriebe dürfen außerdem im Jahr 2019 maximal drei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Vollzeit beschäftigt haben. Mitarbeitende Familienmitglieder, saisonale und Teilzeitarbeitskräfte sowie Lehrlinge und Studierende, die einen Ausbildungsvertrag haben, werden in der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.
6. Vorbehaltlich dessen, was von Artikel 12 vorgesehen ist, werden die Zuschüsse bei Vorhandensein der folgenden Voraussetzungen gewährt:
a) ein Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkasso, definiert. Sollte im Jahr 2020 dieser Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Umsatz 2019 nicht verzeichnet werden, ist der Zuschuss zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen,
b) ein Gesamtumsatz von maximal 200.000,00 Euro im Jahr 2019 wenn es sich um Betriebe handelt, welche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ausüben, und von maximal 400.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ausüben, jeweils bezogen auf dieselbe Mehrwertsteuer-Position.