Die Landesregierung
hat folgendes in Betracht gezogen:
Das Gesetzesdekret Nr. 73 vom 7. Juni 2017, mit Abänderungen zum Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017 erhoben.
Das Rundschreiben des Ministeriums für Gesundheit Prot. Nr. 25233 vom 16. August 2017 – DGPRE.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1347 vom 11. Dezember 2018 wurde die Vorgehensweise bei Nichterfüllung der Impfpflicht in den Schuljahren bzw. entsprechenden Betreuungszeiten 2018/2019 und 2019/2020 festgelegt. Dabei wurde vorgesehen, dass für das Schuljahr 2019/2020 bzw. den entsprechenden „Betreuungszeiten“ die staatlichen Bestimmungen angewendet werden.
In den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Impfpflicht sind in Südtirol die deutschen, italienischen und ladinischen Landesdirektionen der Kindergärten und Schulen, die öffentlichen und privaten Kleinkindbetreuungseinrichtungen (Kinderhorte, Tagemütter-/Tagesväterdienst, Kindertagesstätten), private nicht gleichgestellte Schulen sowie die vier Gesundheitsbezirke des Südtiroler Sanitätsbetriebes involviert.
Laut Gutachten der Anwaltschaft des Landes vom 02. Dezember 2019 ist die Impfvormerkung nur eine provisorische Impfdokumentation für den Besuch des Kindergartens und der Kleinkindbetreuungseinrichtung. Jene Eltern der Kinder die eine Impfvormerkung vorlegen und während des Schuljahres bzw. entsprechenden Betreuungszeiten die Impfpflicht nicht erfüllen und die Begründung nicht auf die Organisation des Impfdienstes oder auf in der Zwischenzeit aufgetretenen Gesundheitsproblemen des Minderjährigen zurückzuführen ist, können keine neue Impfvormerkung einreichen um den Kindergarten und die Kleinkindbetreuungseinrichtung zu besuchen.
Außerdem geht aus dem Gutachten der Anwaltschaft des Landes vom 02. Dezember 2019 hervor, dass bei Feststellung der Nichterfüllung der Impfpflicht durch die Impfdatenbanken der Sanitätsbetriebe, der Verfall der Einschreibung des Kindes und auch das Verbot des Besuches des Kindergartens und der Kleinkindbetreuungseinrichtung automatisch erfolgt, unabhängig von der eventuellen Zustellung der Verwaltungsstrafe.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
den Beschluss der Landesregierung Nr. 1347 vom 11. Dezember 2018 mit folgenden Punkten zu ergänzen:
1. Ab dem Schuljahr 2020/2021 und für die Folgeschuljahre, bzw. für die entsprechenden Betreuungszeiten, werden, so wie im Schuljahr 2019/2020 bzw. der entsprechenden Betreuungszeit, die staatlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 3-bis des Gesetzesdekretes Nr. 73 vom 7. Juni 2017, mit Änderungen zum Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017 erhoben, und darauffolgende Änderungen, angewandt.
2. Falls die geeignete Impfdokumentation nicht fristgerecht im Sinne des oben zitierten Artikels 3-bis eingereicht wird, verfällt die Einschreibung für den Besuch der Kindergärten und Kleinkindbetreuungseinrichtungen, inbegriffen die privaten nicht anerkannten.
1. Der formelle Impfantrag beim Sanitätsbetrieb (Vormerkung) ist eine provisorische geeignete Impfdokumentation bis zum festgelegten Termin der Verabreichung der Impfung.
Falls, aufgrund der Impfvormerkung, die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen die Impfpflicht des Kindes nicht erfüllen und die Begründung nicht auf die Organisation des Impfdienstes oder auf in der Zwischenzeit aufgetretenen Gesundheitsproblemen des Minderjährigen zurückzuführen ist, erfolgt der Ausschluss vom Besuch des Kindergartens/Kleinkindbetreuungseinrichtung und der Verfall der Einschreibung, unabhängig von der eventuellen Zustellung der Verwaltungsstrafe.
3. Die Direktionen der Kindergärten und Kleinkindbetreuungseinrichtungen verfügen über den Verfall der Einschreibung und informieren die Eltern, dass der Minderjährige vom Besuch ausgeschlossen ist, auch falls dies während des Schuljahres/ Betreuungszeitraumes passiert.
4. Die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen von Kindern, die mit der Impfpflicht nicht in Ordnung sind und bereits einen formalen Impfantrag (Vormerkung) eingereicht haben, die Impfung nicht durchgeführt haben, und die Begründung nicht auf die Organisation des Impfdienstes oder auf in der Zwischenzeit aufgetretenen Gesundheitsproblemen des Minderjährigen zurückzuführen ist, können nicht erneut eine Impfvormerkung bei den Kindergärten oder Kleinkindbetreuungseinrichtungen abgeben.
5. Bei der Erfüllung der Impfpflicht kann der Minderjährige erneut eingeschrieben werden und den Kindergarten/ Kleinkindbetreuungseinrichtung besuchen.
6. In jenen Fällen in denen es nicht möglich ist die vom Art. 3-bis des obgenannten Gesetzesdekretes vorgesehenen Fälligkeiten einzuhalten, da die Einschreibungen während des gesamten Jahres – so wie es bei einigen Kleinkindbetreuungseinrichtungen vorgesehen ist - erfolgen können, kann das Kind die Einrichtung nur dann besuchen, nachdem der Sanitätsbetrieb die Erfüllung der Impfpflicht überprüft hat.
7. den Landesrat für das Gesundheitswesen zu beauftragen eventuelle notwendige Änderungen der Vorgehensweise oder der Fristen mit eigener Maßnahme vorzunehmen;
8. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol im Sinne des Artikels 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes Nr. 2 vom 19. Juni 2009, in geltender Fassung, veröffentlicht.