(1) Unter Anwendung des Artikels 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden folgende Anlagen zum Haushalt genehmigt:
a) Prognose der Einnahmen in der Kompetenz- und Kassenveranschlagung des ersten Haushaltsjahres (Anlage A);
b) Prognose der Ausgaben in der Kompetenz- und Kassenveranschlagung des ersten Haushaltsjahres (Anlage B);
c) Übersicht der Ausgaben nach Aufgabenbereichen, Programmen, Titeln und verantwortlichen Stellen für jedes der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Jahre (Anlage C);
d) allgemeine Zusammenfassung der Einnahmen nach Titeln für jedes der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Jahre (Anlage D);
e) allgemeine Zusammenfassung der Ausgaben nach Titeln und Aufgabenbereichen für jedes der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Jahre (Anlagen E und F);
f) allgemeine Übersicht der Einnahmen (nach Titeln) und der Ausgaben (nach Titeln) (Anlage G);
g) Aufstellung über die Ausgeglichenheit der Haushalte für jedes im Haushaltsvoranschlag vorgesehene Haushaltsjahr (Anlage H);
h) Aufstellung über das voraussichtliche Verwaltungsergebnis (Anlage L);
i) Aufstellung nach Aufgabenbereichen und Programmen über die Zusammensetzung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds (Anlage M);
l) Aufstellung über die Zusammensetzung des Fonds für zweifelhafte Forderungen (Anlage N);
m) Aufstellung über die Einhaltung der Verschuldungsgrenzen (Anlage O);
n) Anhang zum Haushalt (Anlage P);
o) Auflistung der Kapitel, welche mit dem Reservefonds für Pflichtausgaben finanziert werden können (Anlage Q);
p) Auflistung der Ausgaben, welche mit dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben finanziert werden können (Anlage R);
q) Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer (Anlage S);
r) Kennzahlenplan (Anlage T).