(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, sind die Wörter „9 und 14 Absatz 1 Buchstabe d)“ durch die Wörter „9, 14 Absatz 1 Buchstabe d) und 20/septies“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Artikel 20/septies wird auch auf die Personen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, angewandt.“
(3) Nach Artikel 20/sexies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender VIII. Abschnitt/bis mit Artikel 20/septies eingefügt:
„VIII. ABSCHNITT/BIS (MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG VON KRISEN UND NOTSTANDSITUATIONEN)
Art. 20/septies (Antizyklische Maßnahmen)
1. Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben führen, oder von Finanzkrisen sowie in Notstandsituationen, die auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind und sich auf das Landes-, Staats-, und internationale Wirtschaftssystem auswirken, ist die Landesregierung ermächtigt, den Wirtschaftsteilnehmern begünstigte Darlehen, Subventionen, Beiträge, Zuschüsse, Zinszuschüsse, Beihilfen und wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art, zu gewähren, mit dem Ziel, deren Liquidität zu stärken und die Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten. Für diese Maßnahmen finden die Bestimmungen laut Artikel 2-bis keine Anwendung.
2. Unbeschadet der allfälligen Anwendbarkeit von mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konformen vorübergehenden Maßnahmen, werden die Beihilfen laut diesem Artikel unter Einhaltung der geltenden EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen gewährt. Werden die Voraussetzungen laut der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt, werden diese Förderungen als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, abgeändert mit der Verordnung (EU) Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, gewährt.
3. Das Ausmaß und die Verfahrensmodalitäten zur Gewährung der Förderungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 90.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 7.200.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39. 5)