(1) Die Anhänge A, B, und C zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, werden durch die Anhänge A, B und C zu diesem Dekret ersetzt.
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Tarife laut den Anlagen zu diesem Dekret werden ab dem 8. Oktober 2020 angewandt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.