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1. folgende Änderung der Anwendungsrichtlinien laut Anlage zum Beschluss Nr. 809 vom 1. Oktober 2019 zu genehmigen:
1.1 Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b) und c) sowie die Punkte 2 und 3 der Anlage 3 dieser Anwendungsrichtlinien sind aufgrund des Covid-19-Notstands für die Jahre 2020 und 2021 außer Kraft gesetzt.
1.2 Artikel 4 Absatz 4 wird für die Jahre 2020 und 2021 außer Kraft gesetzt.
1.3 Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.