Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen staatlicher Art im Schuljahr 2019/2020 und Aufholmaßnahmen zu den Lernrückständen im Schuljahr 2020/2021
1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen staatlicher Art im Schuljahr 2019/2020 sowie die Aufholmaßnahmen zu den Lernrückständen im Schuljahr 2020/2021. Für alle Bereiche, die nicht mit dem gegenständlichen Beschluss geregelt sind, finden für die Schulen der Unterstufe die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168, und für die Oberschulen laut Beschluss der Landesregierung vom 4. Juli 2011, Nr. 1020, Anwendung.
1. Falls erforderlich ergänzt das Lehrerkollegium die Bewertungskriterien für die Schülerinnen und Schüler und veröffentlicht diese auf der Website der Schule.
2. Der Klassenrat bewertet die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der effektiv im Präsenzunterricht und im Fernunterricht durchgeführten didaktischen Tätigkeiten.
3. Es ist möglich von einer Bewertung der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote und der Wahlfächer abzusehen, ebenso von einer Bewertung der anerkannten außerschulischen Aktivitäten, es sei denn, sie wurden im Rahmen des Fernunterrichts abgewickelt.
4. Der Klassenrat kann eine Schülerin oder einen Schüler mit einer einstimmig zum Ausdruck gebrachten Begründung nicht in die nächste Klasse versetzen, wenn sie oder er sich bereits in der Phase des Präsenzunterrichts nicht oder nicht kontinuierlich am Unterricht beteiligt hat und sie/er dieses Verhalten im Fernunterricht fortgesetzt hat, wobei dies nicht auf die fehlende technische Ausstattung oder technische Schwierigkeiten zurückzuführen ist, und demzufolge keine angemessene Anzahl von Bewertungselementen vorhanden ist.
5. Sofern es aufgrund der Notstandsbestimmungen notwendig ist, finden die Sitzungen der Kollegialorgane auf telematischem Weg statt.
1. Die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe werden in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 6 und 7 des Beschlusses der Landesregierung vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168, in die nächste Klasse versetzt.
2. Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die nächste Klasse versetzt, wenn sie in einem oder mehreren Fächern Bewertungen von weniger als sechs Zehntel erhalten haben; diese Noten werden im Protokoll der Schlussbewertung und im Bewertungsdokument festgehalten.
3. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168, können die Bewertungssitzungen auch nach Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes stattfinden.
1. Die Schülerinnen und Schüler der Oberschule werden in Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Juli 2011, Nr. 1020, in die nächste Klasse versetzt.
2. Im Protokoll der Schlussbewertung werden für jede Schülerin und für jeden Schüler die allfälligen negativen Bewertungen in einem oder mehreren Fächern angeführt. Die Ziffernnoten werden im Bewertungsbogen angeführt. Für die Zuerkennung des Schulguthabens bleiben die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 62, aufrecht. Bei einem Durchschnitt von weniger als sechs Zehntel wird sowohl für das dritte als auch das vierte Jahr ein Schulguthaben von sechs Punkten zuerkannt. Gemäß Anlage A des genannten gesetzesvertretenden Dekrets besteht in der Schlussbewertung über das Schuljahr 2020/2021 die Möglichkeit, das Aufholen der Lernrückstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, in das auf das Schuljahr 2019/2020 bezogene Schulguthaben zu integrieren. Diese Möglichkeit besteht in gleicher Weise auch für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 einen Notendurchschnitt von nicht weniger als sechs erreicht haben. Das Lehrerkollegium legt dafür die Kriterien fest.
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die in die nächste Klasse versetzt werden und in einem oder mehreren Fächern negative Bewertungen aufweisen, beschreibt die Fachlehrperson bzw. der Klassenrat in einem individualisierten Lernplan die vorhandenen Lernrückstände im betroffenen Fach/in den betroffenen Fächern und zeigt auf, wie die Lücken geschlossen werden können. Dies betrifft nicht die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussklasse einer Schulstufe besuchen.
2. Dieser individualisierte Lernplan wird dem Bewertungsbogen bzw. Schulzeugnis beigelegt, damit der Lernprozess in der nächsten Klasse erfolgreich fortgesetzt werden kann.
3. Die Fachlehrpersonen bzw. der Klassenrat halten außerdem in geeigneter Form fest, in welchen angestrebten Kompetenzbereichen und an welchen Kompetenzzielen der einzelnen Fächer im Schuljahr 2019/2020 nicht oder nicht ausreichend gearbeitet werden konnte. Bei der Planung der Unterrichtstätigkeit im Schuljahr 2020/2021 berücksichtigen die Lehrpersonen diese Aspekte, verschaffen sich durch gezielte Beobachtungen einen Überblick über das Ausmaß der vorhandenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und knüpfen bei der Planung ihres Unterrichts darauf an. Ziel muss es sein, vorhandene Lernrückstände im Laufe des 1. Halbjahres, wenn nötig im Laufe des gesamten Schuljahres auszugleichen.
1. Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung, mit spezifischen Lernstörungen oder mit besonderen Bildungsbedürfnissen erfolgt die Bewertung laut individuellem Bildungsplan, welcher, falls erforderlich, aufgrund der Situation in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand entsprechend angepasst wird.
2. Schülerinnen und Schüler, deren Familien der Schule innerhalb 15. März 2020 formell mitgeteilt haben, dass sie die Schule nicht mehr besuchen, dürfen im Schuljahr 2019/2020 nicht mehr in die besuchte Klasse wiedereingegliedert werden.
3. Die Eignungsprüfungen für die Zulassung zu den Klassen aller Schulstufen sowie die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den Klassen der Oberschulen finden in Präsenz innerhalb 1. September 2020 oder auf jeden Fall bis zu Beginn der außerordentlichen Prüfungssession der Oberschule statt. Die Prüfungen finden unter Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen statt.