1. Für die Nutzung des Gutes gelten folgende Vorzugskriterien:
a) das Gut lässt nicht nur die spezifische Nutzung seitens des Konzessionsinhabers zu, sondern auch eine sekundäre Nutzung durch Dritte,
b) die Nutzung erfordert keine Eingriffe; eine solche Nutzung hat Vorrang gegenüber jedweder Nutzung, die Änderungen des Zustands der Orte oder die Errichtung von Anlagen, Installationen jedweder Art, Asphaltierungen oder ähnlichem notwendig macht; liegen mehrere Anträge vor, die allesamt Eingriffe am Gut erfordern, wird der Antrag bevorzugt, der die geringsten Auswirkungen auf die Fläche hat, die geringfügigsten Eingriffe vorsieht und die schnellste, einfachste und vollständigste Wiederherstellung des Zustandes gewährleistet,
c) dem Allgemeinwohl dienende Nutzung des Gutes durch Körperschaften,
d) Nutzung durch Vereinigungen und fest organisierte Gruppen; diese Art der Nutzung hat Vorrang gegenüber einer Nutzung durch einzelne Privatpersonen,
e) Nutzung für wissenschaftliche, didaktische, kulturelle, Lehr- oder Erholungszwecke; eine solche Nutzung hat Vorrang vor einer Nutzung für wirtschaftliche Zwecke (Handels- Produktionstätigkeit usw.); liegen mehrere Anträge vor, welche die Nutzung für wirtschaftliche Zwecke vorsehen, wird der Antrag bevorzugt, der keine Eingriffe am Gut oder Änderungen des Zustandes vorsieht,
f) Nutzung als Wiese, Alm und Weide; diese Art der Nutzung hat Vorrang vor anderen landwirtschaftlichen Nutzungen, welche das Anpflanzen von Bäumen oder die Errichtung von Anlagen (z.B. Gewächshäuser) vorsehen.
2. Bei gleicher Zweckbestimmung des Gutes haben Anrainer Vorrang.
3. Bei gleichen Voraussetzungen hat der Antragsteller Vorrang, der keine anderen Besetzungskonzessionen innehat.