Mit Beschluss des Ministerrats vom 31. Jänner 2020 wurde auf dem ganzen Staatsgebiet für sechs Monate der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko in Zusammenhang mit dem Auftreten von Krankheiten aufgrund übertragbarer Viren erklärt.
Mit Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug vom 5. März 2020, Nr. 5 wurde, beschränkt auf den Zeitraum vom 5. bis 15. März 2020, die Aussetzung der in Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 13. April 2017, Nr. 65, genannten Bildungsdienste für Kinder und die didaktischen Aktivitäten in Schulen aller Stufen sowie der Besuch von Schulaktivitäten und der Hochschulbildung, einschließlich Universitäten und Einrichtungen für höhere künstlerische, musikalische und tänzerische Bildung, Berufskurse, Master-Abschlüsse und Universität für ältere Menschen verordnet.
Mit Verordnung des Landeshauptmanns vom 9. März 2020, Nr. 6 wurde die Aussetzung der im vorhergehenden Absatz genannten Dienste und Tätigkeiten bis zum 15. März 2020 bestätigt und mit Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. März 2020, Nr. 7 bis zum 3. April 2020 verlängert
Mit Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns vom 16. März, Nr. 10 wurde die Aussetzung der obgenannten Dienste und Tätigkeiten, bis zum 3. April 2020 bestätigt und anschließend mit Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns vom 2. April 2020, Nr. 16 bis zum 13. April 2020 verlängert.
Mit Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns vom 13.04.2020, Nr. 20 wurde die Aussetzung der obgenannten Dienste und Tätigkeiten bis zum 3. Mai 2020 weiter verlängert.
Angesichts der Aussetzung der didaktischen Aktivitäten in den Schulen wird es für zweckmäßig, erachtet die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie die Lehrlinge für die auf den 08.03.2020 folgenden Wochen bis einschließlich der Woche vom 03.05.2020 bzw. der Woche der regulären Wiederaufnahme der didaktischen Aktivitäten im laufenden Schuljahr, von der Bezahlung der geltenden Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in den mit Landespersonal geführten Heimen zu befreien.
Mit Beschluss Nr. 796/2018, hat die Landesregierung die Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung genehmigt und unter anderem die Höhe der monatlichen Kostenbeiträge festgelegt, welche Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie Lehrlinge in den mit Landespersonal geführten Heimen zu entrichten haben.
Gemäß Art. 3 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses Nr. 49/1975 ist die Landesregierung ermächtigt, die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie die Lehrlinge von der Bezahlung der Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in den mit Landespersonal geführten Heimen zu befreien.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie die Lehrlinge für die Wochen ab 08.03.2020 bis einschließlich der Woche vom 03.05.2020 bzw. der Woche der regulären Wiederaufnahme der didaktischen Aktivitäten im laufenden Schuljahr von der Bezahlung der geltenden Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in den mit Landespersonal geführten Heimen zu befreien.