(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2022, Nr. 2, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.