1. Förderfähig sind die Anstellung und die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen.
2. Vorgesehen sind zwei Arten von Prämien:
a) Die Anstellungsprämie, die für die Anstellung von Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 46% oder mit Arbeitsinvalidität von mindestens 34% beantragt werden kann; die Invalidität muss vor der Anstellung bescheinigt worden sein. Diese Prämie wird für Arbeitsverträge mit einer Mindestdauer von 180 Tagen gewährt.
Die Anstellungsprämie steht nicht zu, wenn
a1. die Person mit Behinderung in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber hatte,
a2. die Person mit Behinderung durch Abtretung des Vertrags von einer neuen Arbeitgeberin/einem neuen Arbeitgeber angestellt wird,
a3. der Person die Invalidität im Laufe des Arbeitsverhältnisses bescheinigt wird,
a4. der Antrag nicht innerhalb der ersten möglichen Frist für die Antragstellung eingereicht wird.
b) Die Stabilitätsprämie, die für die Beschäftigung von Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 46% oder mit Arbeitsinvalidität von mindestens 34% beantragt werden kann. Diese Prämie wird für Arbeitsverträge mit einer Mindestdauer von 180 Tagen gewährt.
Die Stabilitätsprämie kann auch beantragt werden
b1. bei Abtretung des Vertrags,
b2. bei Bescheinigung einer Invalidität im Laufe des Arbeitsverhältnisses.
Die Stabilitätsprämie steht nicht zu, wenn
b3. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die betreffende Person mit Behinderung länger als drei Jahre ab Anstellungsdatum keine Förderung beantragt hat, außer die Zugangsvoraussetzungen haben sich geändert.
3. Die Förderungen laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die für denselben Zweck gewährt werden.
4. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Person, für die die Prämie beantragt wird, ihren Wohnsitz in Südtirol haben und hier arbeiten.
5. Bezieht die angestellte Person mit Behinderung eine Altersrente, wird keine der Prämien gewährt.