(1) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI weist die während der Geltungsdauer der Rangordnungen für die Zuweisung verfügbaren Wohnungen zu.
(2) Für die Zuweisung sind jene Wohnungen verfügbar, für die zumindest der Rohbau fertiggestellt ist. Handelt es sich um Altbauwohnungen, an denen Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorzunehmen sind, sind diese Wohnungen für die Zuweisung verfügbar, wenn mit den Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurde.
(3) Bei der Zuweisung der Wohnungen werden die Anzahl der Räume einer jeden Wohnung, der zahlenmäßige Bestand der Familiengemeinschaft sowie die in den Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) des Gesetzes angegebenen Flächen berücksichtigt. Die Nutzfläche laut den genannten Buchstaben d) und f) kann für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft mit einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung laut Artikel 28 Absatz 1 um 15 Quadratmeter erhöht werden.
(4) Um die soziale und sprachliche Integration der Bürgerinnen und Bürger aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören sowie der Staatenlosen zu fördern, werden die Wohnungszuweisungen so durchgeführt, dass in einem Gebäude der Anteil dieser Personengruppe in der Regel nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Besteht ein Gebäude aus weniger als zehn Wohnungen, kann jedenfalls eine Wohnung zugewiesen werden.
(5) Die spezifischen Voraussetzungen der entsprechenden Rangordnung und Kategorie sowie die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) vorgesehenen Voraussetzungen müssen bis zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung gegeben sein.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 25 und 26 kann die Wohnung nicht zugewiesen werden, wenn sich in der Zwischenzeit die Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft verringert hat.
(7) Kann die/der Antragstellende im Falle einer Wohnungszuweisung keine gültige Bescheinigung laut Artikel 4 Absatz 6 vorlegen, ist die Zuweisung ausgesetzt. Gegebenenfalls kann die Zuweisung erfolgen, sobald die Zugehörigkeits- oder die Angliederungserklärung ihre Wirkungen entfaltet, sofern eine angemessene Wohnung zur Zuweisung verfügbar ist und die Dauer der Gültigkeit des Gesuches nicht überschritten ist.
(8) Gleichzeitig mit dem Wohnungsangebot wird der/dem Antragstellenden eine Frist von höchstens 30 Tagen gesetzt, innerhalb der diese/dieser, bei sonstigem Verfall der Zuweisung, erklären muss, dass sie/er die angebotene Wohnung annimmt.
(9) Wer die angebotene Mietwohnung nicht annimmt, wird von der Rangordnung gestrichen und kann erst nach drei Jahren für dieselbe Rangordnung ein neues Gesuch um Zuweisung einreichen.
(10) Der Ausschluss laut Absatz 9 erfolgt nicht, wenn die angebotene Wohnung:
- aus Gesundheitsgründen nicht zugänglich oder nicht an die besonderen Bedürfnisse einer Person mit körperlicher Beeinträchtigung anpassbar ist,
- nicht angemessen oder unterbelegt ist,
- nur über ein Schlafzimmer verfügt und die Familiengemeinschaft aus mindestens einem Elternteil mit zusammenlebendem Kind besteht,
- sich in einem Ort befindet, der nicht ausreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln angeschlossen ist und im Fall von Familien mit Kindern im entsprechenden Alter über keinen Kindergarten und keine Grundschule verfügt. Bei der Bewertung wird auch der aktuelle Wohnsitz berücksichtigt.
(11) Ist ein Gesuch in mehrere Rangordnungen eingereiht, so bewirkt die Annahme der angebotenen Wohnung die Streichung aus allen Rangordnungen.
(12) Die unterlassene Vertragsunterzeichnung innerhalb des festgesetzten Termins aus Gründen, welche der/dem Zuweisungsbegünstigten anzulasten sind, entspricht einer Nichtannahme und hat zur Folge, dass die Annahmeerklärung ihre Wirkung verliert und die von Absatz 9 vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden. In diesem Fall kommt Absatz 10 nicht zur Anwendung.
(13) Gibt die/der Zuweisungsbegünstigte die zugewiesene Wohnung zurück, kann ein neues Gesuch erst nach Ablauf der von Absatz 9 vorgesehenen Frist eingereicht werden. Davon unbeschadet bleiben die in Absatz 10 genannten Ausnahmen.