1. Die zulässigen Anträge werden nach dem steigenden Wert des entsprechenden ISEE-Indikators gereiht; im Falle eines Gleichstands wird der jüngeren Oberschülerin / dem jüngeren Oberschüler Vorrang gewährt.
2. Die Studienbeihilfe wird auf der Grundlage des ISEE-Indikators im folgenden Ausmaß zugewiesen:
- Mit einem ISEE-Indikator bis zu 20.000,00 €: Höchstbetrag der Studienbeihilfe 6.000,00 €,
- mit einem ISEE-Indikator von 20.000,01 € bis 35.000,00 €: 75% des Höchstbetrages,
- mit einem ISEE-Indikator von 35.000,01 € bis 50.000,00 €: 50% des Höchstbetrags,
- mit einem ISEE-Indikator von 50.000,01 € bis 65.000,00 €: 25% des Höchstbetrags,
- mit einem ISEE-Indikator über 65.000,00 €: Ausschluss wegen fehlender Voraussetzungen.
3. Für steuerliche Belange sind diese Studienbeihilfen Einkünfte, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c) des DPR Nr. 917/1986 Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gleichgestellt sind.
4. Falls der ISEE-Indikator den Betrag von 65.000,00 € übersteigt, wird der Kandidat oder die Kandidatin mangels Voraussetzungen ausgeschlossen.