1. Zu den Kleinwohnungen können zugelassen werden:
a) Das angestellte Sanitätspersonal, das Sanitätspersonal mit freiberuflichem Auftrag beziehungsweise das vertragsgebundene Sanitätspersonal (Werkverträge, Beratungsverträge und ähnliche) des Sanitätsbetriebes,
b) Personen, die sich in Ausbildung beziehungsweise Fortbildung beim Sanitätsbetrieb befinden oder die entsprechende Tätigkeit beim Sanitätsbetrieb abwickeln.
2. Bei Verfügbarkeit von Kleinwohnungen behält sich der Sanitätsbetrieb die Möglichkeit vor, bis zu fünf Kleinwohnungen an Körperschaften ohne Gewinnabsichten, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind, für die Bedürfnisse der Personen, die Patienten für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, oder der Patienten selbst, beschränkt auf die Dauer des Behandlungszeitraums, zur Verfügung zu stellen.
3. Unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen der/die Antragstellende zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuchs für die Aufnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie/Er ist eine Einzelperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Sie/Er hat die italienische Staatsbürgerschaft oder ist Bürger/Bürgerin eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Drittstaaten oder ist staatenlos und hält sich regulär aus nicht touristischen Gründen im Landesgebiet auf.
c) Sie/Er ist nicht Inhaber/Inhaberin des Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht einer angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung und sie/er hat in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs kein solches Recht veräußert.
d) Die von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen müssen eingehalten werden.
e) Sie/Er hat keine Kleinwohnung in den drei Jahren vor Vorlage des Gesuchs verweigert, außer es wurde aus triftigen Gründen schriftlich auf die Kleinwohnung verzichtet.
f) Es hat gegen ihn/sie kein Verfahren zur Rückgabe der Kleinwohnung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der 3. Durchführungsverordnung in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs stattgefunden.
g) Sie/Er verfügt nicht über ein Einkommen, das Euro 100.000 brutto jährlich übersteigt.