1. Die Beihilfen werden nicht gewährt für:
a) Schäden an nicht oder mangelhaft vor Bärenübergriffen geschützten Bienenständen,
b) nach dem Almabtrieb fehlende Nutztiere,
c) vermisste Nutztiere auf Almen infolge von Angriffen durch Großraubtiere, welche nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Angriff gemeldet werden,
d) getötete Nutztiere auf Heimweiden ohne Herdenschutz,
e) getötete Nutztiere auf Heimweiden, welche nicht innerhalb von 24 Stunden dem Amt für Jagd und Fischerei oder der gebietsmäßig zuständigen Forststation gemeldet werden,
f) Schäden an Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden,
g) Schäden an Obst- und Rebanlagen, mit anerkannten Beträgen von weniger als 2.000,00 Euro sowie Schäden bei anderen, mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mit anerkannten Beträgen von weniger als 500,00 Euro,
h) Schäden an einjährigen Kulturen mit einem anerkannten Betrag von weniger als 500,00 Euro.
2. Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 33 Unterpunkt (63) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022.
3. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.