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1. Die Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache gemäß Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Anlage laut Punkt 1 ersetzt die Anlage B zum Beschluss der Landesregierung vom 27. November 2018, Nr. 1211, und die Anlage B zum Beschluss der Landesregierung vom 23. Juni 2020, Nr. 438.
3. Der Landeshauptmann ist ermächtigt, das Einvernehmen mit dem Regierungskommissär zur Überarbeitung der Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der Amtssprachen Südtirols zu unterzeichnen.