Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Ablauf und Dauer des Vertrages
Art. 3 Gesetzliche und wirtschaftliche Behandlung des Leiters/der Leiterin in Teilzeit
Art. 4 Teilzeitarbeit des Leiters/der Leiterin Inhaber/Inhaberin eines Auftrages
Art. 5 Änderung von Artikel 6 des 2. Teilvertrages des Landeskollektivvertrags der sanitären Leiter/Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 23. Jänner 2020 „Weitere Auftragsarten im Rahmen der Berufskarriere“
Art. 6 Regelung zu den allfälligen Restbeträgen der Fonds für die Führungskarriere sowie der Berufskarriere
Art. 7 Aufhebung von Bestimmungen
(1) Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis für den Bereich der Sanitären Leiterinnen und Leiter des Landesgesundheitsdienstes angewandt.
(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2018 und schließt die dreijährige Vertragslaufzeit ab. Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt.
(3) Für alles, das nicht vom vorliegenden Teilvertrag geregelt wird, bleiben für den in Artikel 1 genannten Bereich folgende Bestimmungen in Kraft:
(1) Dem Artikel 14 Absatz 5 des 2. Teilvertrages vom 23. Jänner 2020 werden folgende Sätze hinzugefügt:
„Die getätigten zusätzlichen Arbeitsstunden können nach den auf Betriebsebene festgelegten Modalitäten und Zeiten ausgeglichen werden.
Alternativ dazu kann innerhalb 31.01. des darauffolgenden Jahres um Auszahlung derselben ersucht werden.“
(1) Dem Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23. Jänner 2020 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt:
„4. Der stellvertretende Direktor/Die stellvertretende Direktorin einer komplexen Struktur kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% beanspruchen.“
„5. Im Falle der Beendigung des Führungsauftrages oder längeren Abwesenheit des Direktors/der Direktorin einer komplexen Struktur muss der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin innerhalb von 45 Tagen nach Übernahme der Funktion als Geschäftsführer/ Geschäftsführerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.“
(1) Artikel 6 Absatz 3 des 2. Teilvertrages des Landeskollektivvertrags der sanitären Leiter/Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 23. Jänner 2020 erhält folgende Fassung:
„3. Der Anwendungsmodus dieses Artikels wird mit Betriebsabkommen festgelegt.“
(1) Die für die Führungskarriere und die Berufskarriere vorgesehenen und eventuell nicht zweckgebundenen Geldmittel laut Art. 7, Absätze 1a), 1b), 1c) und 1d) des 2. Teilvertrages
vom 23. Jänner 2020, fließen im jeweiligen Bezugsjahr in die für die Ergebniszulage vorgesehenen Fonds ein:
Die Verteilung der Restbeträge erfolgt auf Betriebsebene, laut der drei obgenannten Bereiche der Punkte a), b) und c), im Verhältnis der zum 31. Dezember des Bezugsjahres berechneten Anzahl der Vollzeiteinheiten in den jeweiligen Bereichen.
Den Gewerkschaftsorganisationen werden jährlich Informationen zur Höhe der Restbeträge sowie zu deren Aufteilung mitgeteilt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem 1. Jänner 2022 zur Anwendung.
(3) Die im Widerspruch zu diesem Artikel stehenden Bestimmungen der vorherigen Kollektivverträge werden aufgehoben.
(1) Jene Bestimmungen, welche mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind, finden keine Anwendung mehr, unter anderem die hier angeführten:
Sanitäre Leiter – Ärzte und Tierärzte:
Sanitäre Leiter – Nicht Ärzte:
Sanitäre Leiter: