Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für die ordentliche Instandhaltung von Wanderwegen
1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für die ordentliche Instandhaltung von Wanderwegen in der Provinz Bozen.
2. Gemäß Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen diese Richtlinien nicht notifiziert werden, da es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.
1. Anspruch auf die Förderung haben
a) der Alpenverein Südtirol (AVS),
b) der Club Alpino Italiano - Alto Adige (CAI),
c) der Landesverband der Tourismusorganisationen (LTS) in Vertretung der örtlichen Tourismusvereine,
d) alle Wegehalter, die der „Vereinbarung zur Aufwertung, Instandhaltung, Verwaltung und Nutzung der Wanderwege in Südtirol“ beitreten.
1. Förderungen sind nur für Wege zulässig, die in der öffentlichen Datenbank der Landesabteilung Forstwirtschaft eingetragen sind.
2. Als ordentliche Instandhaltung gelten Maßnahmen mit dem Ziel, die Benutzbarkeit der Wanderwege zu erhalten und die Beschilderung und Markierung des gesamten Wanderwegenetzes instand zu halten.
1. Für die ordentliche Instandhaltung von Wanderwegen ist ein jährlicher Landesbeitrag von 30,00 Euro/km vorgesehen.
2. Für die Beschilderung und Markierung von befahrbaren Wegen, die Bestandteil des Wanderwegenetzes sind, wird dem Wegehalter, der die entsprechenden Maßnahmen durchführt, ein jährlicher Landesbeitrag von 10,00 Euro/km gewährt.
3. Übersteigt die zur Förderung zugelassene Gesamtausgabe die Verfügbarkeit im Ausgabenkapitel der Landesabteilung Forstwirtschaft, werden die betreffenden Anträge im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gekürzt.
1. Die Förderungen nach diesen Richtlinien sind nicht mit Förderungen vereinbar, die in anderen Landesbestimmungen vorgesehen sind.
2. Der Förderbetrag für die ordentliche Instandhaltung kann nicht mit dem Förderbetrag für die Beschilderung oder Markierung gehäuft werden.
1. Der Antrag auf die Gewährung der Förderung wird auf einem eigenen Vordruck verfasst und beim Landesamt für Forstplanung eingereicht. Der Vordruck ist beim Amt für Forstplanung erhältlich.
2. Der Antrag muss bis spätestens 31. Jänner des jeweiligen Jahres eingereicht werden; geht er nicht fristgemäß ein, wird er archiviert.
3. Wird der Antrag auf dem Postweg übermittelt, ist der Poststempel maßgeblich.
4. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) Aufstellung über die im Vorjahr durchgeführten ordentlichen Instandhaltungen (Tätigkeitsbericht),
b) Aufstellung über die im laufenden Jahr geplanten ordentlichen Instandhaltungen (Jahresprogramm).
5. Das Landesamt für Forstplanung kann zusätzlich zu diesen Unterlagen weitere Unterlagen anfordern, die es für die Bearbeitung der Anträge oder für die Auszahlung der Förderung für notwendig erachtetet. Zudem kann das Amt Lokalaugenscheine durchführen.
1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt bei allen genehmigten Anträgen Stichprobenkontrollen durch. 2. Eine Kommission ermittelt die zu kontrollierenden Anträge jedes Jahr durch das Los. Die Kommission besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft oder einer von ihm oder ihr delegierten Person, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Forstplanung sowie dem Direktor/der Direktorin des Bereichs Tourismus. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
1. Wird anlässlich oder nach der Auszahlung der Förderung festgestellt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlen, wird gegenüber dem/der Antragsteller/in das Verfahren für den Widerruf derselben eingeleitet.
2. Die unrechtmäßig erhaltene Förderung muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 8, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr. 1 vom 29. Jänner 2002, in geltender Fassung, rückerstattet werden.
3. Falls anlässlich der Überprüfung unwahre Erklärungen festgestellt werden oder falls für das Verfahren wesentliche Informationen unterlassen wurden, so wird der Antragsteller/die Antragstellerin vom Verfahren für die Beitragsvergabe ausgeschlossen. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Folgen werden die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 2/bis, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, in geltender Fassung, angewandt.