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1. Die Anlage “Regelung des Verzeichnisses der Kandidaten und Kandidatinnen für den Überwachungsrat des Südtiroler Sanitätsbetriebes gemäß Art. 15-bis, Absatz 3, L.G. 3/2017“, wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses, wird genehmigt.
2. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Neukonstituierung des Überwachungsrates wird mittels nachfolgendem Dekret des Direktors/der Direktorin der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen erfolgen.
3. Die Ernennung der Mitglieder des Überwachungsrates des Südtiroler Sanitätsbetriebes wird nach Abschluss der Auswahlverfahren mit eigener Maßnahme der Landesregierung vorgenommen, mit welcher gleichzeitig die erforderliche Ausgabenzweckbindung vorgenommen wird.